WahlprüfG NRW
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in § 11 WahlprüfG NRW

WahlprüfG NRW  
Wahlprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Stellt der Landtag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist, den Verlust fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen,daßder Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen kann.
(3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages Beschwerde eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenenBeschlußdurch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcherBeschlußnichtgefaßtworden ist, auf Antrag einer Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Viertel seiner Mitgliederumfaßt, eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.
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