WaffRG
References
in § 1 WaffRG
WaffRG
Waffenregistergesetz
(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
- 1.
- Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
- 2.
- sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
- 1.
- Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
- 2.
- waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Waffenrecht
notes
for § 1 WaffRG
No notes available.