VwVG NRW
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in § 5a VwVG NRW

VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Die Vollstreckungsbehörde kann
1. die Vermögensauskunft selbst abnehmen oder
2. den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen.
(2) Das Verfahren richtet sich im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach § 284 der Abgabenordnung sowie den Absätzen 3 bis 6. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 3a Absatz 2 bis 6.
(3) Nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 selbst ab, sind hierzu die Leiterin oder der Leiter der Vollstreckungsbehörde und die Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die durch die Leiterin oder den Leiter der Vollstreckungsbehörde hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden, befugt.
(4) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fertigt die Vollstreckungsbehörde eine Niederschrift an. § 17 findet entsprechende Anwendung.
(5) Erfolgt vor der Abnahme der Vermögensauskunft die Zwangsvollstreckung in Sachen, kann die Vermögensauskunft abweichend von § 284 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung durch den Vollziehungsbeamten sofort abgenommen werden, wenn
1. der Schuldner die Durchsuchung nach § 14 verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, und
2. die Vollstreckungsbehörde ihn dazu beauftragt hat und der Schuldner der sofortigen Abnahme nicht widerspricht.
Die sofortige Abnahme kann in der Schuldnerwohnung erfolgen oder innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, in den Geschäftsräumen des Vollziehungsbeamten. Widerspricht der Schuldner, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 6 der Abgabenordnung.
(6) Abweichend von § 284 Absatz 9 der Abgabenordnung ordnet die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
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Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Übersicht über die personenbezogenen, dinglichen und benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen und ihre rechtliche Behandlung als Verwaltungsakt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Unterscheidung
  3. Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG
  4. Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG
  5. Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG
  6. Rechtliche Behandlung
  7. Bekanntgabe
  8. Anhörung 
  9. Begründung
  10. Klagebefugnis

 

Unterscheidung

Es wird in drei Arten von Allgemeinverfügungen unterschieden:

Personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

Die Regelung adressiert einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren (z.B. über eine Ortsangabe wie beim Alkoholverbot auf einem öffentlichen Platz) Personenkreis.

Dingliche (sachbezogene) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und legt deren öffentlich­rechtlichen Status fest (z.B. (Ent-)Widmung einer Straße).

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

Die Regelung bezieht sich auf eine konkrete Sache und konkretisiert deren Benutzung durch die Allgemeinheit (z.B. Verkehrszeichen zur Regelung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer öffentlich-rechtlichen Straße).

 

 

Rechtliche Behandlung

Allgemeinverfügungen werden rechtlich grds. wie Verwaltungsakte behandelt, es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

Bekanntgabe

Öffentliche Bekanntgabe zulässig, wenn Bekanntgabe an Beteiligte untunlich (= wenn Adressatenkreis nicht bestimmt) (§ 41 III 2 VwVfG).

Anhörung

Eine Anhörung ist nicht erforderlich (§ 28 II Nr. 4 VwVfG).

Begründung

Eine Begründung ist bei öffentlicher Bekanntgabe nicht erforderlich (§ 39 II Nr. 5 VwVfG).

Klagebefugnis

Klagebefugnis i.R.d. Anfechtungsklage (§ 42 II VwGO): Formelle Adressatenstellung (Adressatentheorie) nicht immer ausreichend, individuelle Rechtsverletzung muss konkret möglich sein.

 

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