VwVG NRW
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in § 40 VwVG NRW

VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.
(2) Wird die Einziehung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Schuldners angeordnet, so gelten § 833a und § 907 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 907 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.
(3) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners und Drittschuldners selbst erlassen und auch ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Verfügung ersuchen.
(5) Absatz 4 gilt auch, wenn
1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat oder
2. der Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt.
(6) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und der Drittschuldner seinen Sitz innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so ist die Pfändung am inländischen Hauptsitz des Drittschuldners auszubringen.
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Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema mit Übersichtstabellen zu den einzelnen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes als (I.) hoheitliche Maßnahme (II.) einer Behörde (III.) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (IV.) zur Regelung (V.) eines Einzelfalles (VI.) mit unmittelbarer Außenwirkung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hoheitliche Maßnahme
  3. Einer Behörde
  4. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  5. Zur Regelung
  6. Eines Einzelfalles
  7. Mit unmittelbarer Außenwirkung

 

Hoheitliche Maßnahme

Maßnahme = Jedes zurechenbare Verhalten mit Erklärungsgehalt. (Hier klarstellen, welcher konkrete Vorgang als VA untersucht wird.)

Hoheitlich =

  • e.A.: Inhaltsgleich mit „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (s.u.)
  • h.M.: Einseitiges Gebrauchmachen v. öffentlich-rechtlichen Befugnissen i.R. eines Über-/Unterordnungsverhältnisses
    (pro) Klare Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG), der somit mangels Einseitigkeit und Über-/Unterordnungsverhältnis kein Verwaltungsakt ist

Kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise (z.B. konkludent, wie das Handzeichen einer Polizistin) erlassen werden (§ 37 II 1 VwVfG). Seit 2017 ist der Erlass unter den Voraussetzungen des § 35a VwVfG auch vollständig durch automatische Einrichtung zulässig.

 

 

Einer Behörde

Behörde = Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff, § 1 IV VwVfG)

  • Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zu Akten der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Aber: Auch diese Organe können ausnahmsweise ‚Behörden‘ sein, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z.B. die Geschäftsstelle eines Gerichts oder die Präsidentin des Bundestages bei der Ausübung des Hausrechts nach Art. 40 II 1 GG).
  • Behörde ist nicht der Verwaltungsträger (also z.B. Gemeinde als Körperschaft), sondern das Organ, das die Aufgabe wahrnimmt (z.B. der Bürgermeister der Gemeinde).

 

  • Privatpersonen sind grundsätzlich keine ‚Behörden‘. Hier Abgrenzung:

Beliehene = Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben (zumeist im eigenen Namen) wahrnehmen

z.B. Jagdaufseher nach § 25 II BJagdG oder TÜV nach § 29 StVZO
→ sind eigene ‚Behörde‘

Verwaltungshelfer = Privatpersonen, die Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde ausführen
z.B. Abschleppunternehmen oder Schülerlotsen
→ sind keine eigene Behörde; aber: Zurechnung zur beauftragenden und weisungsgebenden Behörde

 

 

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

Wann liegt eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor? 

Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie i.R.d. Prüfung einer ‚öffentlich-rechtlichen Streitigkeit‘ i.R.d. Zulässigkeitsprüfung nach § 40 I VwGO.

  • h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
    Rechtsnorm, die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegt, berechtigt bzw. verpflichtet ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt.

  • a.A. Subordinationstheorie
    Zwischen den Beteiligten besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis.
    (con) Abgrenzungsprobleme - z.B. keine Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) - möglich.

  • a.A. Interessentheorie
    Rechtsnorm dient überwiegend öffentlichen Interessen.
    (con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.

  • Nicht ‚auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts‘ finden demnach die drei typischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Verwaltung statt:
    • Privatwirtschaftliche Hilfsgeschäfte / Fiskalverwaltung
      = ‚Staat als Kunde‘ (z.B. Kauf von Bürocomputern)
    • Erwerbswirtschaftliche Betätigung
      = ‚Staat als Unternehmer‘ (z.B. Deutsche Bahn)
    • Verwaltungsprivatrecht
      = ‚Staat als Erfüller öffentlicher Aufgaben in privater Form‘ (z.B. private Stadtwerke)
  • Aber: Stets auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn die Behörde ihr Handeln förmlich als Verwaltungsakt (Bescheid) einkleidet, auch wenn dieser unzulässigerweise Privatrecht betrifft.
    = ‚formeller Verwaltungsakt‘
    z.B. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

 

 

Zur Regelung

Regelung = Maßnahme, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Finalität)

Rechtsfolge = Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten (z.B. Ge- oder Verbote)

 

§     Abgrenzung zum Realakt

Regelung

soll Rechtsfolge herbeiführen

Realakt

soll tatsächlichen Erfolg herbeiführen

Beispiele:

Beispiele:

§  Feststellender VA

§  Bloßer Hinweis auf bestehende Rechtslage

§  Zweitbescheid
Behörde trifft nach erneuter Sachprüfung eine erneute Entscheidung in der Sache und der neue Bescheid enthält eine erneute sachliche Begründung

§  Wiederholende Verfügung

Bloße inhaltsgleiche Wiederholung eines bereits erlassenen VAs bzw. Hinweis auf dessen Existenz

§  Endgültige Regelung

Wie der Entzug einer Fahrerlaubnis oder die Streichung von Sozialleistungen

§  Bloße Vorbereitungsakte

Wie die Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Gutachten oder von Einkommensnachweisen

Rechtsfolge:

Anfechtungsklage oder nach Erledigung Fortsetzungsfeststellungsklage

Rechtsfolge:

VwGO bietet teilw. auch Rechtsschutz gg. schlichtes Verwaltungshandeln wie z.B. allgemeine Leistungsklage

 

 

Eines Einzelfalles

Die Regelung eines Einzelfalls ist abzugrenzen von der abstrakt-generellen Regelung durch Rechtsnorm.

Einzelfall =

  • Grundfall: Regelung eines konkreten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis.

  • Aber auch: Regelung eines abstrakten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis = ‚Sammelverfügung‘. 
    z.B. Besitzer eines Weges (individuell) muss jedes Mal streuen, wenn dort Glatteis liegt (abstrakt)
  • Aber auch: Regelung eines konkreten Sachverhalts für eine (noch) nicht feststehende Vielzahl an Personen = Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG.
    z.B. für alle Personen auf einem öffentlichen Platz (generell) geltendes Alkoholverbot (konkret)

 

Rechtsnorm = Regelung einer unbestimmten Zahl von Fällen (abstrakt) für eine unbestimmte Zahl von Personen (generell)

 

 

 

Adressatenkreis

 

 

individuell

generell

Sach-
verhalt

 

Konkret

  • Verwaltungsakt
  • Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung 
  • Rechtsnorm

Abstrakt

  • Verwaltungsakt in Form einer Sammelverfügung
  • Rechtsnorm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit unmittelbarer Außenwirkung

Hier: Abgrenzung zu bloß verwaltungsinternen Regelungen.

z.B. Verwaltungsvorschriften, innerbehördliche Weisungen

Unmittelbare Außenwirkung = Maßnahme verlässt Rechtskreis der handelnden Behörde, sodass Rechtswirkung (Erweiterung, Einschränkung oder Entzug einer Rechtsposition) ggü. außerhalb der Verwaltung stehenden Personen eintritt

  • Maßnahmen gegenüber Bürgern
    • Grundsatz:

      Bei Maßnahmen gegenüber Bürgern ist grds. von einer unmittelbaren Außenwirkung auszugehen.
    • Sonderfall: Sonderstatusverhältnisse
      z.B. Beamte, Schüler, Wehrdienstleistende/Soldaten, Strafgefangene
      • Außenwirkung, wenn die Regelung die persönliche Rechtsstellung der Betroffenen betrifft (z.B. Ernennung, Versetzung eines Beamten; Versetzung eines Schülers; Entlassung einer Soldatin aus dem Wehrdienst).
      • Keine Außenwirkung, wenn lediglich der interne Betrieb geregelt wird.

 

  • Maßnahmen zwischen Behörden
    • Grundsatz:

      Bei Maßnahmen zw. Behörden liegt grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung vor.
    • Sonderfälle:

      • Andere Verwaltungsträger mit eigenen Rechten
        Außenwirkung, wenn der andere Verwaltungsträger durch die Maßnahme in eigenen Rechten (z.B. Selbstverwaltungsrechten, Art. 28 II GG) betroffen ist (z.B. Genehmigung des Flächennutzungsplans, § 6 I BauGB).

      • Mehrstufige Verwaltungsakte
        Außenwirkung, wenn Mitwirkung einer anderen Behörde zum Erlass eines VAs erforderlich ist und die andere Behörde gewisse Punkte selbstständig und abschließend prüft.
        z.B. Einvernehmen der Gemeinde i.R. eines Bauantrages, § 36 BauGB

 

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