VwVG NRW
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in § 1 VwVG NRW

VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus
1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens
oder
3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung fortgesetzt werden.
(5) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach diesem Gesetz statt.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.
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Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema für die hohen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen (bei rechtswidrigen einfachere Rücknahme möglich) Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Allgemeines
  3. Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs
  4. Formelle Rechtmäßigkeit 
  5. Zuständigkeit
  6. Verfahren, Form
  7. Materielle Rechtmäßigkeit 
  8. Tatbestand
  9. Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs
  10. Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
  11. Frist
  12. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
  13. Weitergehende Ansprüche

 

Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.

 

 

Allgemeines

Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:

Aufhebung

Rücknahme, § 48 VwVfG

Widerruf, § 49 VwVfG

 

  • Rücknahme
    Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.

  • Widerruf

    • Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden. 

    • Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).

 

VA

Belastend

Begünstigend

Rechtswidrig

Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG

(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rechtmäßig

Widerruf, § 49 I VwVfG

Widerruf, § 49 II, III VwVfG

 

 

 

 

Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs

Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung über die Rücknahme / den Widerruf liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).

 

Formelle Rechtmäßigkeit 

Zuständigkeit

Verfahren, Form

Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)

 

Materielle Rechtmäßigkeit 

Tatbestand

Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs

Grundfall des Widerrufs: Der Ausgangs-Verwaltungsakt war rechtmäßig (siehe dazu das Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes).

Aber aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, kann auch ein rechtswidriger VA unter den erhöhten Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden.

Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe

Belastender VA

Begünstigender VA

Nach § 49 I VwVfG grds. keine zusätzlichen Voraussetzungen (seltene Ausnahme: Fälle des § 49 I VwVfG aE).

Alle begünst. VA

Nur leistungsgewährend begünst. VA

Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, wenn einer der in § 49 II 1 Nr. 1 – 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt.

(Zusätzlich auch) Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn einer der in § 49 III 1 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt.

 

Frist
  • Keine Frist für den Widerruf belastender VAs.
  • Für begünstigende VAs gilt gem. § 49 II 2 VwVfG bzw. § 49 III 2 VwVfG die Jahresfrist aus § 48 IV VwVfG entsprechend. D.h. die Behörde kann den VA binnen eines Jahres nach Kenntnisnahme von den widerrufsbegründenden Umständen widerrufen.

 

Rechtsfolge: Ermessensentscheidung

Grundsätzlich steht der Widerruf im Ermessen der Behörde, § 49 I, II, III VwVfG. Der Widerruf eines VAs wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG) ist i.d.R. nur verhältnismäßig, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist (Rspr. BVerwG).

 

 

 

Weitergehende Ansprüche

Belastender VA

Begünstigender VA

(-) da VA rechtmäßig

Alle begünst. VAs
(nur in den Fällen d. § 49 II Nr. 3 - 5 VwVfG)

Nur leistungsgewährend begünst. VAs
(in Fällen des § 49 III VwVfG)

Ggf. Anspruch gegen die Behörde nach § 49 VI VwVfG auf Ersatz des Vermögensnachteils (negatives Interesse)

Ggf. Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG

 

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