VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.
- Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
- 2.
- die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 3.
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
- 4.
- Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 5.
- das Recht des Lastenausgleichs,
- 6.
- das Recht der Wiedergutmachung.
- 1.
- der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
- 2.
- der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
- 3.
- der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)
Prüfungsschema für die allg. verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen (bei rechtmäßigem nur Widerruf möglich) Verwaltungsaktes.
- Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VAs
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Verfahren, Form
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs
- Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
- Frist
- Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
- Weitergehende Ansprüche
Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.
Allgemeines
Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:
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Aufhebung |
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Rücknahme, § 48 VwVfG |
Widerruf, § 49 VwVfG |
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Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.
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Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden. Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).
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VA |
Belastend |
Begünstigend |
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Rechtswidrig |
Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG |
Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG |
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Rechtmäßig |
Widerruf, § 49 I VwVfG |
Widerruf, § 49 II, III VwVfG |
Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VAs
Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung hierüber liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
- Sachliche, instanzielle Zuständigkeit (siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).
- Örtlich zuständig ist die nach § 3 zuständige Behörde (§ 48 V VwVfG).
Verfahren, Form
Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).
Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand
Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs
Der Ausgangs-Verwaltungsakt muss rechtswidrig sein; siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).
Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
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Belastender VA |
Begünstigender VA |
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Nach § 48 I 1 VwVfG keine zusätzlichen Voraussetzungen
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Nach § 48 I 2 VwVfG Rücknahme nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der § 48 II – IV VwVfG |
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Leistungsgewährend begünst. VA |
Sonst. begünst. VA |
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Nur zulässig, wenn kein Vertrauensschutz besteht,
Klausurtipp: „Prüfung von hinten nach vorne“
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Keine gesonderten Voraussetzungen
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Frist
Die Rücknahmefrist beträgt ein Jahr ab Kenntnisnahme der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen (§ 48 IV 1 VwVfG). Die Behörde kann den VA auch darüber hinaus noch zurücknehmen, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist (§ 48 IV 2 VwVfG).
Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
Grundsätzlich steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde („kann“), § 48 I 1 VwVfG.
Weitergehende Ansprüche
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Belastender VA |
Begünstigender VA |
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Keine zusätzliche Rechtsfolge in der VwVfG; Ggf. separater Amtshaftungsanspruch (z.B. § 839 BGB,…) |
Leistungsgewährend begünst. VA |
Sonstiger begünst. VA |
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Ggf. zusätzlicher Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG |
Ggf. Ausgleichsanspruch gegen die Behörde nach § 48 III VwVfG |
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