VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1.
- nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
- 2.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.
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