VSVgV
Open table of contents
References
in § 37 VSVgV

VSVgV  

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
1.
kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
2.
sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
3.
sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
4.
ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder
5.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Dokumente and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Vergaberecht
notes
for § 37 VSVgV
No notes available.