VSG NRW Verfassungsschutzgesetz NRW
VSG NRW
Verfassungsschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt alle Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen sowie Auswertungsergebnisse an das Bundesamt für Verfassungsschutz, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen oder von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Staatsschutzdelikte nach Satz 1 sind die in §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs der Täterin oder des Täters oder deren oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.
(3) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 2 Satz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Polizei- & Ordnungsrecht
notes
for § 18 VSG NRW
No notes available.