VSG NRW
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in § 18 VSG NRW

VSG NRW  
Verfassungsschutzgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt alle Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen sowie Auswertungsergebnisse an das Bundesamt für Verfassungsschutz, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen oder von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Staatsschutzdelikte nach Satz 1 sind die in §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs der Täterin oder des Täters oder deren oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.
(3) Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 2 Satz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.
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