VorVfG NRW Vorschaltverfahrensgesetz NRW
VorVfG NRW
Vorschaltverfahrensgesetz NRW
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug derjenigen freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung richten, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden, können erst nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren gestellt werden, soweit nicht die Maßnahme von einer obersten Landesbehörde oder einer Landesmittelbehörde getroffen wurde.
(2) Dies gilt auch, wenn mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten Maßnahme begehrt wird.
(3) Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1 und 2 kann, ohne daß eine Entscheidung über den Widerspruch vorliegt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann gestellt werden, wenn über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Das Gericht kann bereits vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.
Source: Justizportal NRW
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