VO VwVG NRW
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in § 9 VO VwVG NRW

VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW erhoben.
(2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung, § 12 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung oder § 18 Gebührengesetz NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
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