VO VwVG NRW
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in § 17 VO VwVG NRW

VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, sind Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Werden mehrere Forderungen in einem Mahnschreiben angemahnt, kann die Mahngebühr nach der Summe der angemahnten Beträge errechnet werden.
(2) Bei Ausführung einer Versteigerung oder bei einem Verkauf aus freier Hand wird die Gebühr von dem Erlös berechnet, soweit er nicht die Summe der beizutreibenden Beträge übersteigt.
(3) Zur Berechnung der Gebühren wird die Summe der Forderungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das Gleiche gilt für die Gebühren selbst.
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