VerfGHG NRW
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in § 63 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist, soweit dieses Gesetz nichtsanderesbestimmt, kostenfrei.
(2) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 als unzulässig oder unbegründet, so sind dem Antragsgegner die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(3) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 als begründet, so kann dem Antragsgegner die Erstattung der notwendigen Auslagen der Gegenseite ganz oder teilweise auferlegt werden.
(4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(5) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.
(6) Wird ein Antrag als offensichtlich unzulässig verworfen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Antragsteller eine Gebühr von bis zu 1 000 Euro auferlegen, wenn die Stellung des Antrags einen Missbrauch darstellt.
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