VerfGHG NRW Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
VerfGHG NRW
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Beteiligten haben während des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht.
(2) Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Akteneinsicht personenbezogene Daten, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Öffentlichen Stellen kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244,ber. S. 278 und S. 404) genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Nichtöffentlichen Stellen einschließlich den Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben. Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht. Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) In Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 16a VerfGHG NRW
No notes available.