VAG
References
in § 244d VAG

VAG  
Versicherungsaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Versicherungsrecht

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich
1.
der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,
2.
der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
3.
der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und
4.
der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Versicherungsrecht
notes
for § 244d VAG
No notes available.