UrhDaG Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG
Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
(1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.
(2) Für nutzergenerierte Inhalte, die
- 1.
- weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
- 2.
- die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und
- 3.
- Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),
(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for § 9 UrhDaG
No notes available.