TierHaltKennzG
References
in Anlage 3 TierHaltKennzG

TierHaltKennzG  
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 23)
Der maßgebliche Haltungsabschnitt bei Mastschweinen ist, wenn die Tiere im Alter von mehr als zehn Wochen und mit einem Lebendgewicht von mindestens 40 Kilogramm geschlachtet werden, der Haltungsabschnitt, nachdem die Tiere einer Aufstallungsgruppe ein Lebendgewicht von durchschnittlich 30 Kilogramm erreicht haben.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Lebensmittelrecht
notes
for Anlage 3 TierHaltKennzG
No notes available.