StVZO
References
in § 35f StVZO

StVZO  
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Straßenverkehrsrecht
notes
for § 35f StVZO
No notes available.