StVollstrO NRW
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in § 68 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder das Nachverfahren (§ 433 StPO) oder die Wiedereinsetzung nach § 459j Abs. 4 StPO beantragt werden wird, so sieht die Vollstreckungsbehörde von den in § 63 bezeichneten Maßnahmen einstweilen ab. Dasselbe gilt, wenn die betroffene Person um Freigabe des eingezogenen Gegenstandes im Gnadenwege gebeten hat und wichtige Gnadengründe vorliegen.
(2) Macht eine andere als die verurteilte Person geltend, dass sie ein Recht an dem Gegenstand habe, dessen Erlöschen nicht angeordnet worden ist, so entscheidet über die Verwertung die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
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