StVollstrO NRW
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in § 62 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Wird die Sache bei der verurteilten Person oder bei der oder dem Einziehungsbeteiligten nicht vorgefunden, so sollen diese Personen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden (§ 459g Abs. 1 Satz 2 StPO, § 1 Abs. 1 Nr. 2a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 883 Abs. 2 ZPO). Davon ist in der Regel abzusehen, sofern die eidesstattliche Versicherung wesentlichen Feststellungen der Entscheidung widersprechen würde.
(2) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes deshalb nicht ausführbar oder unzureichend, weil der Gegenstand nicht mehr vorhanden, verwertet oder mit dem Recht einer dritten Person belastet ist oder weil nach der Anordnung sonst eine der in den §§ 73c oder 74c StGB bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt geworden ist, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Prüfung, ob die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden soll (§ 76 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat auf ihr Recht zur Anhörung nach § 462 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StPO zu achten.
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