StrWG NRW
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in § 9 StrWG NRW

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Straßen- und Wegegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Bei Radschnellverbindungen des Landes umfasst die Straßenbaulast die Beleuchtung. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.
(2) Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen bleiben unberührt.
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Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

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Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

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