StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz NRW
StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die Straßenaufsicht überwacht.
(2) Ist ein anderer als das Land Träger der Straßenbaulast und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Baurecht
notes
for § 53 StrWG NRW
No notes available.