StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz NRW
StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Obliegt nach § 45 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 43 und 44 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.
Source: Justizportal NRW
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