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in § 34 StrWG NRW

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Straßen- und Wegegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Beim Bau einer Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Straße gleichzeitig ausgebaut wird. Zu den Kosten gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen sowie Rad- und Gehwege einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt;
2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) Muß eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaus einer oder mehrerer Straßen geändert werden, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 3 entsprechend. Muß eine höhengleiche Kreuzung ohne gleichzeitigen Ausbau einer Straße geändert werden, weil es die Verkehrsverhältnisse erfordern, so hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Änderungskosten zu tragen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart ist.
(6) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.
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Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

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Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

 

Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).  

 

 

Bauplanungsrecht

Bauordnungsrecht

Kernfrage

Wo darf gebaut werden?

Wie darf gebaut werden?

Bezugspunkt

Flächenbezogen

Objektbezogen

Kompetenz

Bundesrecht:

  • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 18 GG)

Landesrecht:

  • Nicht Teil des Bodenrechts und damit nach Art. 70 I GG Kompetenz der Länder

  • Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr

  • Im Kern Sicherheitsrecht

  • Früher sog. ‚Baupolizeirecht‘

Gesetze

BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO

Landesbauordnungen

 

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