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in § 62 StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die Regelung über den Vollstreckungsplan nach § 15 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, sowie die Kostenregelung des § 30 des Maßregelvollzugsgesetzes einschließlich der Finanzierungsverordnung MRV vom 27. November 2002 (GV. NRW. S. 608, ber. 2003 S. 177), die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197) geändert worden ist, gelten bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 56 Absatz 2 und § 59 weiter.
(2) Für untergebrachte Personen, die zum 16. Januar 2026 aufgrund des Grades 0 des Maßes der Freiheitsentziehung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 berechtigt waren, außerhalb der Einrichtung zu wohnen, gilt § 4 Absatz 2 und 2a mit folgenden Maßgaben:
1. untergebrachte Personen, die bereits sechs Monate oder länger berechtigt waren, außerhalb der Einrichtung zu wohnen, sind berechtigt, bis zu einer weiteren Dauer von 18 Monaten außerhalb der Einrichtung zu wohnen;
2. bei untergebrachten Personen, die weniger als sechs Monate berechtigt waren, außerhalb der Einrichtung zu wohnen, wird die Dauer dieser Berechtigung vor dem 16. Januar 2026 auf die Befristung nach § 4 Absatz 2 Grad 0 und § 4 Absatz 2a angerechnet.
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