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in § 48 StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit den in § 53 Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen Leitlinien zur Qualität, Qualitätssicherung und zu Sicherheitsstandards.
(2) Die Einrichtungen haben eine an anerkannten wissenschaftlichen Standards orientierte Qualität der Behandlungs- und Eingliederungsmaßnahmen sowie der Versorgungsabläufe zu gewährleisten. Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden führen regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch. Jede Einrichtung muss über Konzepte zu Gewaltprävention und Zwangsvermeidung verfügen. Soweit Jugendliche und Heranwachsende in der Einrichtung behandelt werden, ist darüber hinaus ein Schutzkonzept für diese Personengruppe erforderlich.
(3) Die baulich-technischen und die organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen der Einrichtungen haben einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit, der Beschäftigten, der untergebrachten Personen und sonstiger Personen sicherzustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Einrichtungen findet in der Regel Nachteinschluss statt. Dies gilt nicht für Unterbringungszimmer, in denen mehr als zwei Personen untergebracht sind, sowie für Stationen und andere abgrenzbare Teile der Einrichtung, die zur ungesicherten Unterbringung und unmittelbar zur Vorbereitung von Entlassungen sowie von Unterbringungen außerhalb der Klinik bestimmt sind. Die therapeutische Leitung kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie aufgrund von baulichen Belangen für die Einrichtung oder abgrenzbare Teile der Einrichtung anordnen, dass ein Einschluss bei Nacht nicht durchgeführt wird. § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
(5) Zur Unterstützung der besonderen Belange der Sicherheit der Einrichtung bestellt jede Einrichtung mindestens eine Sicherheitsfachkraft, die nicht mit anderen Aufgaben betraut ist, sowie deren Vertretung. Die Sicherheitsfachkraft ist organisatorisch an die Betriebs- oder Klinikleitung anzubinden.
(6) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden bilden ihre Beschäftigten regelmäßig fachlich fort und gewährleisten in ausreichendem Maß Supervisionen.
(7) Zur qualitativen Weiterentwicklung der Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringung, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, werden Vereinbarungen zwischen dem Land und den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden getroffen, soweit nicht die Rechtsverordnung nach § 59 eine abschließende Regelung trifft.
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