StrUG NRW
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in § 23 StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die Einrichtung bietet der untergebrachten Person im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere zu therapie-, schul- und arbeitsfreien Zeiten, Möglichkeiten zur Unterhaltung und persönlichen Entfaltung insbesondere in den Bereichen Sport und Spiel, Musik, künstlerische Gestaltung, Kultur, Wissen und gesellschaftliche Betätigung an. Sie fördert und unterstützt die aktive Teilnahme an den Angeboten zur Freizeitgestaltung. Jugendliche und Heranwachsende sollen zur Teilnahme an für sie geeigneten Angeboten der Freizeitgestaltung motiviert werden.
(2) Einschränkungen der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr von Gefahren für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen erforderlich sind.
(3) Ein täglicher Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde ist zu ermöglichen, wenn der Gesundheitszustand dies zulässt.
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