StromStG Stromsteuergesetz
StromStG
Stromsteuergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der
- 1.
- durch ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist oder
- 2.
- für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen entnommen worden ist,
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 9e StromStG
No notes available.