StPO Strafprozessordnung
StPO
Strafprozessordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
- 1.
- der Ehegatte oder der Lebenspartner,
- 2.
- der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
- 3.
- die Verwandten in gerader Linie,
- 4.
- die Geschwister und
- 5.
- die Unterhaltsberechtigten
Source: BMJ
Imported:
- Show existing Documents or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Strafprozessrecht
notes
for § 373b StPO
No notes available.