StiftFinG Stiftungsfinanzierungsgesetz
StiftFinG
Stiftungsfinanzierungsgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Politische Stiftungen legen einen öffentlichen Jahresbericht vor, der auch die Namen der Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien enthält. Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Das Ergebnis ist der Stelle vorzulegen, bei welcher der Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, sind mit dem Namen des Spenders im Jahresbericht der jeweiligen politischen Stiftung zu veröffentlichen.
Source: BMJ
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