StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
|
Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
|
Qualifikation |
|
|
|
Strafzumessung (schwerer Fall) |
|
- |
|
Strafantrag |
|
|
Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 93 StGB
No notes available.