StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,
- 2.
- sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
- 1.
- die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
- 2.
- die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.
Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)
Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).
Kurzübersicht
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Delikt |
§ 258 |
§ 257 |
§ 259 |
§ 261 |
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Kurz-zusammen-fassung |
Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:
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Verhinderung des
im Vortäterinteresse
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Verhinderung des
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Verhinderung des
in eigenem oder Drittinteresse |
Ausführliche Übersicht
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Delikt |
§ 258 |
§ 257 |
§ 259 |
§ 261 |
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Tathandlung |
Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird. |
Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters
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Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc.
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(Oft an die Hehlerei anschließende)
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Tatobjekt |
Täter der Vortat
„persönl. Begünstigung“ |
Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat
„sachliche Begünstigung“ |
Nur unmittelbare
„sachliche Begünstigung“ |
Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt |
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Deliktart |
Erfolgsdelikt |
Abstraktes Gefährdungsdelikt |
Abstraktes Gefährdungsdelikt |
Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt) |
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Interesse |
Altruistisch |
Altruistisch |
Egoistisch |
Egoistisch |
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Subjektiver Tatbestand |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + Bereicherungsabsicht |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen) |
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Historie |
Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.). |
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Umfassende Novelle
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