StGB
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in § 89c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
1.
eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
2.
eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),
3.
von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
4.
von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
5.
von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
6.
von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
7.
einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
8.
einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Source: BMJ
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Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zum eigenständiges Sonderdelikt räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Täter eines Diebstahls (h.M.: oder Raubes) setzt, auf frischer Tat betroffen, ein qualifiziertes Nötigungsmittel ein, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vortat
  5. Auf frischer Tat betroffen
  6. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
  7. Subjektiver Tatbestand
  8. Besitzerhaltungsabsicht
  9. Vorsatz
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Qualifikation

 

  • Deliktart
    Eigenständiges raubähnliches Sonderdelikt
  • Rechtsgut
    Eigentum und Willensbetätigungsfreiheit

 

Der räuberische Diebstahl ist keine Qualifikation zu § 242 StGB. Daher muss § 242 StGB in der Überschrift auch nicht mitgenannt werden.

Siehe auch die Übersicht: Räuberische Delikte (§§ 249 ff. StGB).

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vortat

  • Als Vortat kommen in Betracht: 

 

  • Der Täter muss an dieser Vortat beteiligt gewesen sein, als: 
    • h.L.: Täter 
    • Rspr.: Täter oder Gehilfe
      (pro) Wortlaut nennt nur Delikt, keine bestimmte Täterform

 

Auf frischer Tat betroffen

Auf frischer Tat = Täter ist noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe und es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zur Vortat

Betroffen = Täter wird von einem anderen kurz nach der Wegnahme wahrgenommen

  • Ein zeitlicher Zusammenhang besteht nach h.M.:
    • ab unmittelbar nach der Wegnahme der Sache (Vollendung) und
    • bis zur Sicherung der Sachherrschaft (Beendigung)
  • Beachte: Nur das Betroffensein muss „auf frischer Tat“ erfolgen, der Einsatz des Nötigungsmittels (s.u.) kann auch später bzw. entfernter erfolgen.

Ist der Täter auch betroffen, wenn er der Wahrnehmung durch Gewalt zuvorkommt?

Beispiel: T ist gerade ins Haus des A eingestiegen und hat eine goldene Armbanduhr eingesteckt, als er bemerkt, dass der A nur auf der Toilette war und gleich an ihm vorbeilaufen wird. Er versteckt sich hinter der Tür und schlägt den A von hinten nieder, noch bevor dieser den T wahrnimmt.

  • e.A.: (-) Nein, nicht betroffen, da er nicht wahrgenommen wird
    (pro) Wörtliche Auslegung

  • Rspr.: (+) Ja, betroffen, da beide aufeinandertreffen
    (pro) Telos: Gefährlichkeit des Täters erhöht sich auch ohne, dass er wahrgenommen wird

 

Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben → Wie beim Raub (§ 249 StGB).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Besitzerhaltungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades), sich im Besitz des gestohlenen Guts zu halten.

  • Täter muss sich selbst (nicht: einen Dritten) im Besitz der Beute halten wollen
    (pro) Wortlaut z.B. im Unterschied zu § 242 StGB (dort: "oder einem Dritten")
  • Besitzerhaltungsabsicht muss nicht das einzige Handlungsziel sein, darf aber nicht ganz hinter die Absicht, sich der Ergreifung zu entziehen (Selbstbegünstigung) zurückfallen.

  • Scheidet i.d.R. aus, wenn der Täter nicht mehr im Besitz der Beute ist. Aber beachte: Bei mittäterschaftlicher Begehung wird der Besitz des Mittäters zugerechnet (§ 25 II StGB).

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

Siehe allgemein zum Unterschied auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

  • Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung. 
  • Erfolgsqualifikationen sollten stets getrennt geprüft werden.

 

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