StGB
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in § 89c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
1.
eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
2.
eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),
3.
von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
4.
von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
5.
von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
6.
von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
7.
einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
8.
einer Straftat nach § 89a Absatz 2a
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Source: BMJ
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Diebstahl (§ 242 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zu § 242 StGB: Täter nimmt einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht weg. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
  5. Tathandlung: Wegnahme
  6. Gewahrsam
  7. Bruch
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Zueignungsabsicht
  10. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Schuld
  13. Strafzumessung bei besonders schweren Fällen
  14. Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)
  15. Qualifikation

 

 

  • Rechtsgut
    Eigentum

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB)

  • Unabhängig vom Aggregatzustand (z.B. auch: Flüssigkeiten oder Gase)
  • Nicht unkörperliche Elemente (z.B. Strom (aber § 248c StGB); Daten)

Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)

 

Tathandlung: Wegnahme

Wegnahme = Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams

Gewahrsam

Gewahrsam = Vom natürlichen Herrschaftswillen (subj. Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Element) unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (sozial-normatives Element)

Tatsächliche Sachherrschaft = Physisch-reale Einwirkungs- / Zugriffsmöglichkeit ohne Überwindung von Hindernissen

 

  • Ursprünglicher Gewahrsam: z.B. Gegenstände im eigenen Rucksack oder in der eigenen Wohnung; Auto auf Parkplatz (räumliche Distanz unerheblich; lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)

Besteht Gewahrsam an verlorenen / vergessenen Sachen?

  • An bekanntem Ort vergessene Sachen
    Bleiben im Gewahrsam (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘)

  • An unbekanntem Ort verlorene Sachen

    • Außerhalb fremder Herrschaftsbereiche

      Werden gewahrsamslos (i.d.R aber nicht herrenlos; sind also noch fremd)

    • Innerhalb fremder Herrschaftsbereiche (z.B. Uni, Bahn)

      Neuer Gewahrsam des Herrschaftsbereichsinhabers aufgrund generellen Gewahrsamswillens an verlorenen Sachen

Wer kann Mitgewahrsam brechen?

Es können auch mehrere Personen Gewahrsamsinhaber sein. Fraglich ist, ob und durch wen hier ein Gewahrsamsbruch möglich ist. Es ist zu unterscheiden:

  • Fall 1: Gleichrangiger Mitgewahrsam
    → Jeder kann Gewahrsam des anderen brechen.
    z.B. Ehegatten bzgl. der Gegenstände in der Ehewohnung; Gesellschafter bzgl. der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände

 

  • Fall 2: Mehrstufiger (teilw. auch: unter- / übergeordneter) Mitgewahrsam
    → Nur untergeordneter kann Gewahrsam des Übergeordneten brechen (aber nicht andersherum).
    z.B. Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis als untergeordnete Gewahrsamsinhaber im Verhältnis zum Arbeitgeber
    Aber nach e.A. nicht:
    • Kassierer in kleinerem Laden → ist nur ‚Gewahrsamshüter‘ (Alleingewahrsam des Inhabers) und hat keinen Mitgewahrsam, kann so im Ergebnis aber auch Gewahrsam des Inhabers brechen.
    • Eigenverantwortlich abrechnender Kassierer in größerem Laden → hat selbst Alleingewahrsam, kann so im Ergebnis also kein Gewahrsam des Inhabers brechen.

 

 

  • Begründung neuen Gewahrsams: Faustformel → Neuer Gewahrsam, sobald Zugriff durch alten Gewahrsamsinhaber sozial auffällig wäre

 

 

Keine fremde Gewahrsamssphäre
(z.B. offene Straße)

Fremde Gewahrsamssphäre
(z.B. Einkaufsladen)

Kleinere Gegenstände

  • Apprehensionstheorie
    Mit Ergreifen und Festhalten
  • Apprehensionstheorie, da Ladenbesitzer jederzeit sozial unauffällig um ein Zurücklegen bitten könnte
  • Grds. erst ab Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers (z.B. Laden)
  • Ausnahme: Bereits davor ab Begründung einer ‚Gewahrsamsenklave‘ (z.B. Stecken in eigenen Rucksack)

Größere Gegenstände

  • Ablationstheorie
    Mit Verlassen des Herrschaftsbereichs des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
  • Ablationstheorie

 

 

Bruch

Bruch = Ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers (= kein tatbestandsausschließendes Einverständnis)

Abgrenzung (Trick-)Diebstahl § 242 StGB   vs.   (Sach-)Betrug § 263 StGB in Zweipersonenkonstellationen

Ist ein durch Täuschung erwirkter Gewahrsamswechsel ein Bruch?

Beispiel: Täter fragt: „Kann ich kurz mit Ihrem Handy telefonieren?“ und rennt anschließend damit weg.

  • e.A.: § 242 (Diebstahl) und § 263 (Betrug) können beide gleichzeitig verwirklicht sein (Idealkonkurrenz)
    Im Beispiel: Beide Delikte erfüllt

 

  • h.M.: Entweder § 242 oder § 263 ist erfüllt
    Eine Handlung ist entweder Wegnahme oder Hingabe. Entscheidend ist Freiwilligkeit der Verfügung des Opfers:
    • § 242 (Diebstahl) ist Fremdschädigungsdelikt
      Der Vermögensschaden erfolgt durch eigenmächtigen Zugriff des Täters (Wegnahme).
    • § 263 (Betrug) ist Selbstschädigungsdelikt
      Der Vermögensschaden erfolgt unmittelbar durch Vermögensverfügung des Opfers (Hingabe

      Im Beispiel: Verfügung erfolgt freiwillig (→ spricht zunächst für Sachbetrug). Aber Vermögensschaden tritt nicht unmittelbar durch die freiwillige Übergabe des Handys ein (lediglich ‚Gewahrsamslockerung‘), sondern erst durch anschließendes Weglaufen / Einstecken des Täters (‚Bruch‘) somit Trickdiebstahl.

Abgrenzung (Trick-)Diebstahl in mittelbarer Täterschaft § 242  vs.  (Dreiecks-)Betrug § 263 in Dreipersonenkonstellationen

Beispiel: A möchte ihrer Ex-Partnerin B eins auswischen und nach der frischen Trennung ihr Motorrad klauen. Sie klingelt – wie zuvor so oft - bei der Mutter C, die nichts von der Trennung weiß, und lässt sich von ihr erneut den Schlüssel aushändigen.

  • e.A. Lagertheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser im Lager des Geschädigten (= faktisches Näheverhältnis) steht.
    Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263)

  • a.A. Obj. Befugnis- /Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser tatsächlich objektiv für den konkreten Einzelfall rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes hierzu berechtigt ist.
    Im Beispiel (–) Mutter; daher Wegnahme → also Trickdiebstahl (§ 242)

  • a.A. Subj. Befugnis-/Ermächtigungstheorie
    Dem Opfer ist die Verfügung eines Dritten als eigene zuzurechnen, wenn dieser subjektiv glaubt, nach einer gegebenen Befugnis zu handeln.
    Im Beispiel (+) Mutter; daher Vermögensverfügung und keine Wegnahme → also Dreiecksbetrug (§ 263).

 

 

Subjektiver Tatbestand

Zueignungsabsicht

Die Zueignung muss sich – im Unterschied zu § 246 StGB – nicht objektiv vollziehen. Sie muss lediglich subjektiv gewollt sein.

Es handelt sich bei § 242 StGB daher um ein sog. Delikt mit ‚überschießender Innentendenz‘.

Zueignungsabsicht = Absicht, Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen = Enteignung + Aneignung

  • Enteignungsvorsatz: Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend + muss auf Dauer angelegt sein
    (hier: Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung) 

  • Aneignungsabsicht: Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich + reicht, wenn vorübergehend
    (hier: Abgrenzung zu Sachbeschädigung) 
  • Entscheidender Zeitpunkt der Zueignungsabsicht ist der Zeitpunkt der Wegnahme

Was ist Gegenstand der Zueignung (Substanz oder Sachwert)?

Beispiel: A nimmt B das Sparbuch weg, hebt alles Geld vom Konto ab und gibt das Sparbuch dann – wie geplant – wieder zurück.

  • e.A. Substanztheorie
    Gegenstand ist (nur) die Sache selbst.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch nicht erfasst.

  • a.A. Sachwerttheorie
    Gegenstand ist der unmittelbar in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert.
    → Vergleich des Wertes vor und nach der Wegnahme.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.
    (con) Systematik: Verschwimmen der Grenze zwischen Eigentumsdelikt (§ 242) und Vermögensdelikten.

  • h.M. Vereinigungstheorie
    Gegenstand ist die Sache selbst oder der in der Sache verkörperte Wert.
    Im Beispiel: Geld auf dem Sparbuch erfasst.

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Rechtswidrigkeit der Zueignung muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Zueignung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Zueignung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei besonders schweren Fällen

Siehe das Schema Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)

 

 

Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

  • Haus- und Familiendiebstahl
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familiendiebstahl) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sache
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

 

Qualifikation

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.

Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

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