StGB
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in § 89a StGB

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Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind
1.
Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
2.
Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
3.
erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
4.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
5.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
6.
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
7.
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
8.
Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
9.
die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
2.
Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
4.
aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
a)
eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b)
sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
5.
in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
a)
eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b)
sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.
(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
(3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend.
Source: BMJ
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Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Täter stellt eine unechte Urkunde her, verfälscht eine echte Urkunde oder gebraucht eine unechte oder verfälschte Urkunde. 

Urkunde ist dabei jede verkörperte (Perpetuierungsfunktion) menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Funktionen von Urkunden
  6. Garantiefunktion
  7. Perpetuierungsfunktion
  8. Beweisfunktion
  9. Formen von Urkunden
  10. Echte Urkunde
  11. Unechte Urkunde
  12. Zusammengesetzte Urkunde
  13. Gesamturkunde
  14. Tathandlung
  15. Herstellen einer unechten Urkunde (Abs. 1 Var. 1)
  16. Verfälschen einer echten Urkunde (Abs. 1 Var. 2)
  17. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (Abs. 1 Var. 3)
  18. Subjektiver Tatbestand
  19. Vorsatz
  20. Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen
  21. Rechtswidrigkeit
  22. Schuld
  23. Strafzumessung in besonders schweren Fällen (Abs. 3)
  24. Qualifikation (Abs. 4)

 

  • Rechtsgut
    • Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden (Echtheitsschutz) und damit Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs
    • Nicht: Inhalt von Urkunden (Wahrheitsschutz)

 

Abs. 1 enthält drei Alternativen des Grundtatbestandes:

    • Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Var. 2)
      Zuerst zu prüfen ist Var. 2, da es sich um einen Spezialfall (lex specialis) der Var. 1 handelt. 
      Der Täter wirkt auf eine bestehende, echte Urkunde ein. Dabei wird unter Erhaltung der Ausstellerangaben die inhaltliche Beweisrichtung verändert.
      Durch die Beeinträchtigung des ursprünglichen Beweiswertes liegt i.d.R. gleichzeitig eine Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1) vor.
    • Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I Var. 1)
      Der Täter erstellt eine neue, unechte Urkunde.
    • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 I Var. 3)
      Der Täter gebraucht eine selbst oder von einem Dritten hergestellte verfälschte Urkunde.

Abs. 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.

Abs. 3 enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (Strafzumessung).

Abs. 4 enthält einen Qualifikationstatbestand.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Urkunde = verkörperte (Perpetuierungsfunktion) menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion)

Um eine menschliche Gedankenerklärung handelt es sich bei Willensäußerungen von Menschen. Keine Urkunden sind demnach „technische Aufzeichnungen“ i.S.d. § 268 StGB (wie z.B. Röntgenaufnahmen).

Funktionen von Urkunden
Garantiefunktion

Die Urkunde muss ihren Aussteller erkennen lassen.

Aussteller ist, wem die Urkunde geistig zugerechnet werden kann (h.M. Geistigkeitstheorie) und nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat (a.A. Körperlichkeitstheorie). Die Zurechnung kann sich aus ausdrücklichen Merkmalen (z.B. Unterschrift / Stempel) oder aus den Umständen (z.B. Bierdeckel des Wirtes) ergeben.

 

Perpetuierungsfunktion

Die menschliche Gedankenerklärung muss in der Sache dauerhaft verkörpert sein.

Verkörpert = durch Zeichen oder Symbole stofflich fixiert und visuell wahrnehmbar

  • Keine Urkunden, da nicht dauerhaft verkörpert, sind z.B. Tonbandaufnahmen und Daten i.S.d. § 269 StGB.

 

Beweisfunktion
  • Objektive Komponente
    Urkunde ist objektiv zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet. Dies ist der Fall, wenn sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann.

  • Subjektive Komponente
    Urkunde ist subjektiv zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt. Dies kann von Anfang an der Fall sein (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich erfolgen (Zufallsurkunde).

 

 

Formen von Urkunden
Echte Urkunde

Echte Urkunde = Der erkennbare Aussteller ist auch der tatsächliche Aussteller der Urkunde.

Auch Urkunden mit unwahrem Inhalt (sog. ‚schriftliche Lügen‘) – wie z.B. eine Quittung über einen unzutreffend höheren Betrag – sind echte Urkunden (Arg.: Echtheitsschutz, kein Wahrheitsschutz).

 

Unechte Urkunde

Unechte Urkunde = Der erkennbare Aussteller ist nicht der tatsächliche Aussteller der Urkunde.

Bei Vertretung:

  • h.M. Geistlichkeitstheorie: Zurechnung zum geistigen Urheber
  • a.A. Körperlichkeitstheorie: Zurechnung zum körperlichen Hersteller

 

Zusammengesetzte Urkunde

Zusammengesetzte Urkunde = Beweiszeichen, das fest mit einem Augenscheinsbeweisobjekt verbunden ist und zusammen mit diesem eine Beweiseinheit bildet

  • z.B.: Kennzeichen an KfZ; Preisschilder an Waren
  • z.B. nicht: Plomben an Zählern (kein eigenständiges Beweiszeichen)

 

Gesamturkunde

Gesamturkunde = Mehrere einzelne Urkunden sind fest zusammen verbunden, sodass ein über die einzelnen Urkunden hinausgehender Erklärungsgehalt entsteht, der Abgeschlossenheit / Vollständigkeit zum Ausdruck bringt

  • z.B. Personalakte 
  • z.B. nicht: Handakte eines Rechtsanwalts (nicht fest zusammen verbunden); Reisepass (bringt keine Abgeschlossenheit / Vollständigkeit der bereisten Länder zum Ausdruck)

Bei diesen Tatobjekten stellt die Gesamtheit ein eigenes Tatobjekt dar, sodass z.B. die Entfernung einzelner Elemente nicht nur eine Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1), sondern auch ein Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Var. 2) darstellt.

 

Sind Fotokopien von Urkunden taugliche Tatobjekte?

Beispiel: A fertigt eine Fotokopie des Prädikatsexamens seines Freundes B an und legt dabei über die Personenangaben einen Zettel mit seinen eigenen Daten.

  • e.A.: (–) Keine eigene Urkunde
    (pro) Perpetuierungsfunktion: Keine eigene Verkörperung, sondern nur Zeugnis von der Existenz einer solchen; Beweisfunktion: Fotokopie kommt deutlich geringere Beweiskraft zu als Original; Garantiefunktion: Tatsächlicher Aussteller der Fotokopie nicht erkennbar

 

  • a.A.: (+) Eigene Urkunde
    (pro) Beweisfunktion: Fotokopie teilw. nicht vom Original zu unterscheiden und daher gleich hohe Beweiskraft (sog. Scheinurkunde); Garantiefunktion: Aussteller der Kopie zwar nicht erkennbar, aber i.d.R. der scheinbare Aussteller (im Bsp.: Justizprüfungsamt)

 

 

Tathandlung

Herstellen einer unechten Urkunde (Abs. 1 Var. 1)

Herstellen einer unechten Urkunde = Herstellen einer menschlichen Gedankenerklärung, die den Anschein erweckt, als stamme sie von einer anderen Person, als der tatsächlich ausstellenden

  • Herstellen: Jede zurechenbare Verursachung der Existenz

Wird durch den Gebrauch eines fremden Namens eine unechte Urkunde hergestellt?

  • e.A. Körperlichkeitstheorie: (+) Ja
    Durch den  Gebrauch eines fremden Namens wird stets eine unechte Urkunde hergestellt, da der erkennbare Aussteller nicht der körperliche Hersteller ist

  • h.M. Geistigkeitstheorie: (+/-) Differenzierend
    Durch den Gebrauch eines fremden Namens wird keine unechte Urkunde hergestellt, wenn

    • Tatsächliche Befugnis
      …der Unterschreibende willens und befugt ist, den Namensträger zu vertreten, und dieser sich vertreten – und damit die Erklärung geistig zurechnen – lassen will.
      z.B. der mit Prokura ausgestattete Bürokaufmann A versendet im Namen der Malermeisterin B eine Rechnung

    • Rechtliche Befugnis
      …nicht Eigenhändigkeit rechtlich vorgeschrieben ist oder im Rechtsverkehr erwartet wird.
      z.B. bei Anwälten in Fällen der §§ 172 II 2, 345 II StPO

    • Bloße Namenstäuschung
      …kein Zweifel über die Person des Ausstellers besteht oder der wahre Name nach Interessenlage der Beteiligten bedeutungslos ist (sog. ‚Namenstäuschung‘; im Unterschied zur Identitätstäuschung, die die Urkunde unecht macht)
      z.B. A checkt mit seiner Geliebten im Hotel C ein und unterschreibt nach Barzahlung mit „Max Mustermann“ (str., a.A.: nur kein Täuschungsvorsatz)

 

Verfälschen einer echten Urkunde (Abs. 1 Var. 2)

Verfälschen einer echten Urkunde = Jede nachträgliche Veränderung der menschlichen Gedankenerklärung, die den Anschein erweckt, der Aussteller hätte die Erklärung von Anfang an mit diesem Inhalt abgegeben

Beispiel: A ändert auf seinem Staatsexamenszeugnis die Note „ausreichend“ in ein „vollbefriedigend“.

  • Nachträgliche Veränderung bezeichnet die Änderung, Ergänzung oder Beseitigung von Teilen
    • Schriftliche Urkunde: Textliche Änderung
    • Zusammengesetzte Urkunde: Austauschen des Bezugsobjekts
    • Gesamturkunde: Hinzufügen oder Entfernen von Erklärungen
  • Wird nicht der Inhalt verändert, sondern die Urkundsqualität insg. aufgehoben, liegt lediglich eine Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1 StGB) vor.

 

Kann der ursprüngliche Aussteller eine Urkunde verfälschen?

Beispiel: A merkt nach Abgabe seiner Schwerpunktklausur, dass seine Ausführungen an einer Stelle unvertretbar sind. Er folgt der Prüfungsaufsicht und schleicht sich in das Zimmer des Prüfungsamtes, wo er die entsprechende Passage abändert.

  • e.A. Echtheitsschutzlehre: (-) Strafbarkeit
    Arg.: Der ursprüngliche Aussteller täuscht nicht über die Urheberschaft der Urkunde, sondern nur über die nicht vom Schutzgehalt des § 267 StGB umfasste inhaltliche Richtigkeit der Urkunde.
    (pro) Telos: § 267 StGB gewährleistet keinen Wahrheitsschutz, sondern nur Echtheitsschutz; Systematik: Keine Strafbarkeitslücke, da dann i.d.R. Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1 StGB).

  • h.M. Bestandsschutzlehre: (+) Strafbarkeit
    Arg.: Auch der ursprüngliche Aussteller kann seine eigene Urkunde verfälschen, wenn er seine Dispositionsbefugnis verloren hat, indem die Urkunde in den Rechtsverkehr gelangte.
    (pro) Telos: Schutz der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs; Systematik: Urkundenunterdrückung für diese Fälle nicht passend, da der Täter die Urkunde ja nicht unterdrücken, sondern gerade weiterhin im Rechtsverkehr behalten möchte.

 

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (Abs. 1 Var. 3)

Gebrauchen = Urkunde wird dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat

  • Zugänglichmachen: Gelangen in den Machtbereich

Es genügt die theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Beispiel: A fährt mit seinem Sportwagen mit verfälschtem Nummernschild durch die Stadt, ohne dass jemand sein Nummernschild wahrnimmt.

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

  • Mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

  • Der Täter muss dabei keine gesetzlichen Definitionen kennen, sondern in Bezug auf normative Tatbestandsmerkmale (z.B. „Urkunde“, „verfälschen“) lediglich den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals nach Laienart einigermaßen erfassen (‚Parallelwertung in der Laiensphäre‘; Tatbestandsirrtum auf rechtlicher Seite, vgl. § 16 StGB).
    • Beispiel 1: Gebürtiger Deutscher ohne jegliche juristischen Kenntnisse wirft Bierdeckel mit Strichen weg → (+) Strafbarkeit, da er zwar nicht die Definition einer „Urkunde“ i.S.d. § 274 StGB, aber die grundsätzliche Beweisfunktion des Bierdeckels kennt.
    • Beispiel 2: Frisch zugezogener Ausländer aus anderem Kulturkreis wirft Bierdeckel mit Strichen weg → (–) Strafbarkeit, sofern er auch in der Laiensphäre die Bedeutung des Bierdeckels nicht kennt. 

 

Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen

Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen (i.S.d. § 267 StGB) = Täter will einen Irrtum über die Echtheit  der Urkunde erregen und den Getäuschten durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtserheblichen Verhalten bestimmen

  • h.M.: Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) ausreichend. D.h. Täter kann auch einen außertatbestandlichen Erfolg anstreben, aber die Täuschung als sichere Folge voraussehen.
  • Die Täuschung muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung in besonders schweren Fällen (Abs. 3)

Siehe Abs. 3.

 

 

Qualifikation (Abs. 4)

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.

Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

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