StGB
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in § 89a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind
1.
Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
2.
Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
3.
erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
4.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
5.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
6.
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
7.
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
8.
Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
9.
die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
2.
Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
4.
aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
a)
eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b)
sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
5.
in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
a)
eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b)
sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.
(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
(3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend.
Source: BMJ
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Übersicht: Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht zu den Urkundendelikten: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Mittelbare Falschbeurkundung im Amt (§ 271 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).

 

Delikt

§ 267
Urkunden-fälschung

§ 268
Fälschung technischer Aufzeich-nungen

§ 271
Mittelbare Falsch-beurkundung

§ 348
Falsch-beurkundung im Amt

§ 274
Urkunden-unterdrückung

Schutz

Echtheitsschutz
(Echtheit & Unverfälschtheit)

Wahrheitsschutz
(inhaltliche Richtigkeit)

Bestandsschutz

Tat-
objekt

Urkunden

Technische Aufzeich-nungen

Öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO), Bücher, Dateien oder Register

Urkunden & technische Auf-zeichnungen; beweiserhebliche Daten; Grenzmerkmale

Tat-bestands-alterna-
tiven

Tatobjekt Urkunden:

  • Herstellen einer unechten Urkunde

  • Verfälschen einer echten Urkunde

  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Tatobjekt techn. Aufz.:

  • Herstellen einer unechten techn. Aufz.

  • Verfälschen einer echten techn. Aufz.

  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten techn. Aufz.

 

Einwirkungen von außen („mittelbar“):

  • Bewirken der falschen Beurkundung oder Speicherung in öffentlichen Urkunden etc.

  • Gebrauchen einer solchen falschen Beurkundung oder Daten-speicherung

Einwirkung durch Amtsträger selbst (Sonderdelikt):

  • Eigenständige falsche Beurkundung oder Speicherung in öffentlichen Urkunden etc.

Tathandlung Bestands-einwirkung:

  • Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken von Urkunden oder techn. Aufz.

  • Löschen, Unterdrücken, unbrauchbar Machen oder Verändern beweiserhebl. Daten

  • Wegnehmen ect. von Grenzzeichen

 

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