StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
- 3.
- erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
- 4.
- Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
- 5.
- Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 6.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 7.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
- 8.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
- 9.
- die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
- 1.
- eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
- 2.
- Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
- 3.
- Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
- 4.
- aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
- 5.
- in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§§ 303, 305a StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise technische Arbeitsmittel für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens (Nr. 1) oder für dienstliche Zwecke (Nr. 2) oder Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Nr. 3).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Tatobjekt
- Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
- Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
- Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Schutzgut
Eigentum
- Deliktart
- Qualifikation zum Grundtatbestand Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Nicht: Eigenständiges Delikt
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Tatobjekt
Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
-
Arbeitsmittel muss fremd sein
-
Arbeitsmittel muss der Errichtung (nicht lediglich dem laufenden Betrieb) einer Anlage oder eines Unternehmens dienen
-
Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)
Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
-
Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant
-
Arbeitsmittel muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst für den Einsatz dienen
-
Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)
Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
-
Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant
-
Kraftfahrzeug (Legaldefinition in § 248b IV StGB) muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst dienen
-
Neben Land- auch Luft- und Wasserfahrzeuge
Tathandlung
Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist
Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.