StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
- 3.
- erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
- 4.
- Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
- 5.
- Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
- 6.
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- 7.
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
- 8.
- Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
- 9.
- die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
- 1.
- eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
- 2.
- Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
- 3.
- Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
- 4.
- aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
- 5.
- in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
- a)
- eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
- b)
- sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
Prüfungsschema zur mittelbaren Täterschaft, bei der fremde Tathandlungen eines Tatmittlers zugerechnet werden, wenn dieser einen Defekt aufweist (z.B. Irrtum oder Schuldunfähigkeit) und der Täter ihn daher als Werkzeug benutzen kann, um die Tat also ‚durch einen anderen‘ (§ 25 I Alt. 2 StGB) zu begehen.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Taterfolg
- Tathandlung
- Eigener Tatbeitrag
- Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘
- Werkzeugqualität des Tatmittlers
- Objektiv tatbestandsloses Handeln
- Subjektiv tatbestandsloses Handeln
- Nicht rechtswidriges Handeln
- Schuldunfähiges / schuldloses Handeln
- „Täter hinter dem Täter“ (str.)
- Kausaler Tatbeitrag des mittelbaren Täters
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale
- Tatherrschaftswille (h.L.) / animus auctoris (Rspr)
- Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Unterschied:
- Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens") - Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung. Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
Sofern die Fallfrage nicht den Tatnächsten außen vor lässt oder dieser verstorben ist, ist dessen Strafbarkeit zuerst zu prüfen, um eine Inzidentprüfung zu vermeiden.
Bei eigenhändigen Delikten (z.B. §§ 153 ff., 323a, 315c, 316 StGB) sowie bei Sonderdelikten (z.B. § 348 StGB) kommt eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht. Siehe für eine Erläuterung jener die Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Taterfolg
Der tatbestandsmäßige Erfolg ist eingetreten.
Tathandlung
Eigener Tatbeitrag
Keine Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter selbst.
Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘
Werkzeugqualität des Tatmittlers
Feststellung, ob Tatmittler lediglich als ‚Werkzeug‘ / ‚verlängerter Arm‘ des mittelbaren Täters agierte. Dies ist der Fall, wenn beim Tatmittler auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsdefizit / -mangel vorliegt, sowie nach umstrittener Ansicht ebenfalls in den 'Täter hinter dem Täter'-Konstellationen. Es haben sich folgende, nicht abschließende Fallkategorien etabliert:
Objektiv tatbestandsloses Handeln
Insb. Selbstschädigung oder -tötung
-
- e.A.: Einwilligungsregeln zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit (Einsichtsfähigkeit maßgeblich)
- a.A.: Exkulpationsregeln zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit (§§ 19, 20, 35 StGB analog)
Subjektiv tatbestandsloses Handeln
-
- Vorsatzlos
Tatmittler hat keinen Vorsatz bzgl. des konkreten Tatbestandes. - Absichtslos
Tatmittler fehlt bes. Absicht (aber beachte, dass bei § 242 StGB seit dem 6. StrRG eine Drittzueignungsabsicht für die eigene Strafbarkeit ausreicht, sodass Hintermann i.d.R. nur Anstifter ist, § 26 StGB)
- Vorsatzlos
Nicht rechtswidriges Handeln
Beispiel: A beschuldigt O beim Polizisten P fälschlicherweise des Mordes. P nimmt O gerechtfertigt (§ 127 II, 112 StPO) fest. A ist strafbar nach §§ 239, 25 I Alt. 2 StGB.
Schuldunfähiges / schuldloses Handeln
-
- e.A. Verantwortungstheorie
Zurechnung zum Hintermann stets in dem Maße, in dem der Vordermann nach §§ 19, 20 StGB straffrei wird
→ pauschale Grenze - a.A. Tatherrschaftslehre
Zurechnung zum Hintermann nur in dem Maße, in dem der Vordermann im konkreten Fall einen Defekt aufweist (z.B. keine Zurechnung bei einem frühreifen, intelligenten 13-Jährigen)
→ keine pauschale Grenze
- e.A. Verantwortungstheorie
„Täter hinter dem Täter“ (str.)
Tatmittler ist voll verantwortlicher Vorsatztäter. Aber besondere Umstände rechtfertigen daneben eine täterschaftliche Bestrafung des Hintermannes.
-
- Organisationsherrschaft (str.)
Voraussetzungen: Hierarchische Machtstrukturen (Befehlsgeber als Schreibtischtäter) mit austauschbaren und gehorsamen Tatmittlern (Befehlsempfänger als ‚Rädchen im Getriebe‘)
Beispiele: Hells Angels, Mauerschützenfälle
→ ‚Bandenchefs‘ oder ‚Schreibtischtäter‘ sind mittelbare Täter - Vermeidbarer Verbotsirrtum
Vermeidbarer Verbotsirrtum lässt Strafe nicht entfallen, sondern führt nur zur Strafmilderung (§§ 17 S. 2, 49 I StGB).
Beispiel: Katzenkönigfall (A möchte, dass O stirbt. Er manipuliert den R so, dass dieser glaubt, er müsse die O töten, um zu verhindern, dass der Katzenkönig Millionen andere Menschen tötet. R weiß, dass dies einen tatbestandlichen Mord darstellt, geht jedoch aufgrund der ‚Gefahr durch den Katzenkönig‘ vermeidbar von einem nicht vorliegenden rechtfertigenden Notstand aus.)
- e.A. strenge Verantwortungstheorie
Wo strafbarer Vordermann kein strafbarer Hintermann
→ A ist nicht mittelbarer Täter. - h.M. eingeschränkte Verantwortungstheorie
Einzelfallbewertung anhand der Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung auf den Vordermann.
→ A ist nach dieser Bewertung mittelbarer Täter.
- e.A. strenge Verantwortungstheorie
-
Manipulierter error in persona (str.)
Beispiel: T will A töten. H warnt den A und schickt stattdessen den B zum Tatort, wo dieser von T im Dunkeln erschossen wird.
→ H ist mittelbarer Täter.
- Organisationsherrschaft (str.)
Kausaler Tatbeitrag des mittelbaren Täters
Der mittelbare Täter muss das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand halten. Hierbei wird auf die allgemeinen Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme abgestellt. Dies bedeutet vorliegend:
- Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandsmäßiger Grundlage
Mittelbarer Täter will die Tat als seine eigene. Ermittlung anhand obj.-tatbestandsmäßiger Kriterien. - h.L. Tatherrschaftslehre
Mittelbarer Täter benutzt den Tatmittler als Werkzeug / verlängerten Arm, da er das Geschehen durch planvoll lenkenden Willen (Willensherrschaft, auch: Nötigungsherrschaft) oder überlegenes Wissen (Wissensherrschaft, auch: Irrtumsherrschaft) in den Händen hält.
Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
-
e.A. Gesamtlösung
Versuchsbeginn des mittelbaren Täters (erst), wenn der Tatmittler unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung ansetzt.
(con) Mittelbare Täterschaft ist Alleintäterschaft, daher besser Orientierung am mittelbaren Täter -
a.A. Einzellösung
Versuchsbeginn des mittelbaren Täters (bereits), wenn dieser selbst unmittelbar zu seinem kausalen Tatbeitrag ansetzt (i.e. wenn er beginnt, auf den Tatmittler einzuwirken).
(con) Vorverlagerung der Strafbarkeit -
h.M. modifizierte Einzellösung
Versuchsbeginn des mittelbaren Täters, wenn das Rechtsgut des Opfers unmittelbar gefährdet ist; dies ist der Fall, wenn der mittelbare Täter das Werkzeug entlässt und damit die Tat aus der Hand gibt
(pro) Vermittelnde Ansicht
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale
Tatherrschaftswille (h.L.) / animus auctoris (Rspr)
Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Rechtswidrigkeit
Schuld