StGB
References
in § 89a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Source: BMJ
Imported:

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zum besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB): Die Norm gibt Regelbeispiele vor, wann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Geprüft werden diese bei Vorliegen des Grunddeliktes nach der Schuld i.R.d. Strafzumessung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Regelbeispiel Nr. 1
  4. Regelbeispiel Nr. 2
  5. Regelbeispiel Nr. 3
  6. Regelbeispiel Nr. 4
  7. Regelbeispiel Nr. 5
  8. Regelbeispiel Nr. 6
  9. Regelbeispiel Nr. 7
  10. Unbenannter besonders schwerer Fall
  11. Subjektive Voraussetzungen
  12. Ausschlussklausel (Abs. 2)

 

 

Regelbeispiele sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und werden daher (als IV.) nach der Schuld des Grunddeliktes (§ 242 StGB) geprüft. Siehe allgemein hierzu auch die Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall.

 

Ist der Versuch eines Regelbeispiels möglich?

z.B. Ansetzen zum Einschlagen einer Fensterscheibe

  • Rspr.: (+) Versuch eines Regelbeispiels möglich
    (pro) Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele

  • h.L.: (–) Versuch nicht möglich
    (pro) Strafschärfende Indizwirkung der Regelbeispiele erst ab Verwirklichung gegeben

 

Objektive Voraussetzungen

Der Täter müsste ein Regelbeispiel des Abs. 1 Nrn. 1-7 oder einen vergleichbaren, unbenannten schweren Fall erfüllt haben.

Regelbeispiel Nr. 1

Umschlossener Raum = Jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (und ein tatsächliches, nicht unerhebliches Hindernis bilden); nicht notwendig verschlossen

 

Einbrechen = Gewaltsames Öffnen oder Erweitern eines ordnungsgemäßen Zugangs

  • nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Aufbringung nicht ganz unerheblicher körperlicher Anstrengung 
  • nicht notwendig: gänzliches Eintreten – auch: Hineinlangen

 

Einsteigen = Hineingelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang nicht bestimmte Öffnung

  • Nicht notwendigerweise substanzverletzend; aber zumindest: unter Überwindung von Hindernissen mit Geschicklichkeit oder Kraft)

  • z.B. Hineingelangen durch Fenster oder Überklettern einer hohen Mauer; nicht: Benutzen eines verbotenen Eingangs

 

Eindringen mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug =

  • Eindringen: Betreten des geschützten Bereichs
  • Falsch: Jeder Schlüssel, der zur Tatzeit nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers des Raumes nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
    z.B. unbefugt angefertigter Nachschlüssel
  • Werkzeug: Anwendung von Hilfestellungen durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
    z.B. Dietrich; nicht: Brecheisen → einbrechen

 

Im Raum verborgen halten = Geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist

 

Regelbeispiel Nr. 2

Verschlossenes Behältnis =

  • Behältnis: Zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden 
    z.B. Kofferraum eines Pkw
  • Verschlossen: Behältnis ist mittels technischer Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert

 

Andere Schutzvorrichtungen = Besondere Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
z.B. Sicherheitsetiketten, die beim Verlassen eines Ladens Alarm auslösen

 

Regelbeispiel Nr. 3

Gewerbsmäßig = Wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einkommensquelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will

Ist schon bei erster Tat möglich (str.). Bei Irrtum § 16 analog (da Regelbeispiel und kein Tatbestand).

 

Regelbeispiel Nr. 4

Kirche = Alle Räumlichkeiten, die der Religionsausübung einer (h.M.: auch ausländischen) Religionsgemeinschaft dienen (str.; enge a.A.: nur christliche; weite a.A.: auch Weltanschauungsvereinigungen)

 

Regelbeispiel Nr. 5

Sache von Bedeutung = Verlust würde eine spürbare Einbuße für die genannte Disziplin darstellen

Indizien: Einmaligkeit, nicht: Wert (str.)

 

Regelbeispiel Nr. 6

Ausnutzen = Zielgerichtetes Nutzen einer Notlage, um die Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern

Hilflosigkeit = Opfer kann sich nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme drohende Gefahr schützen 
z.B. Ohnmacht, Blindheit

Unglücksfall = Ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) oder Sachen mit sich bringt oder mitzubringen droht 
z.B. Autounfall, Brand

Gemeine Gefahr = Situation, in der für eine unbestimmte Vielzahl an Personen (nicht notwendigerweise das Opfer) die Gefahr besteht, erheblichen Schaden an Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten zu erleiden
z.B. Erdbeben, Großbrand

 

Regelbeispiel Nr. 7

Erlaubnispflichtige Handfeuerwaffe = Siehe § 2 II WaffG i.V.m. § 1 IV WaffG und Ziff. 2.1 Anlage 1 zum WaffG

Maschinengewehr, Maschinenpistole, voll- oder halbautomatisches Gewehr = Siehe Ziff. 2.2 Anlage 1 zum WaffG

Sprengstoff enthaltende Kriegswaffen = Siehe § 1 KrWaffG i.V.m. Anlage

Sprengstoffe = Siehe § 1 SprengG

 

Unbenannter besonders schwerer Fall

Es handelt sich um Regelbeispiele („in der Regel“), die nicht abschließend und nicht zwingend sind. Sie haben lediglich indizielle Bedeutung. Es kommen zudem auch unbenannte besonders schwere Fälle in Betracht. Maßgeblich ist hierbei ist die Vergleichbarkeit mit einem der benannten besonderen schweren Fälle anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Da Regelbeispiele keine vollwertigen Tatbestände sind, muss § 15 StGB analog angewendet werden und es wird von  "Quasi-Vorsatz" gesprochen. 

  • Grds. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) ausreichend.

  • Bei Nr. 3 ist Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich.

 

 

Ausschlussklausel (Abs. 2)

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 (also nicht Nr. 7) ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

  • Rspr.: unter 25 €
  • a.A.: unter 50 €

 

Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 89a StGB
No notes available.