StGB
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in § 89a StGB

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Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind
1.
Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
2.
Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,
3.
erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),
4.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,
5.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
6.
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
7.
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,
8.
Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,
9.
die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
2.
Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
4.
aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
a)
eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b)
sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
5.
in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
a)
eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
b)
sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.
(2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
(3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
(8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend.
Source: BMJ
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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB): Täter verübt unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kfz oder Mitfahrers. Er tut dies in der Absicht der Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB). Zu einer solchen muss es nicht tatsächlich kommen (überschießende Innentendenz).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer
  5. Tathandlung
  6. Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit
  7. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Vorsatz 
  10. Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)
  11. Rechtswidrigkeit
  12. Schuld
  13. Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)
  14. Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)

 

  • § 316a I StGB ist das Grunddelikt.

  • § 316a II ist Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle.

  • § 316a III StGB ist Erfolgsqualifikation.

In der Klausur empfiehlt sich zunächst eine Prüfung der §§ 249, 250, 252 oder 255 StGB. Bei der anschließenden Prüfung des Grunddeliktes § 316a I StGB kann dann auf dort geprüfte Elemente verwiesen werden.

Kommt eine Erfolgsqualifikation nach § 316a III StGB in Betracht, ist diese separat und zuletzt zu prüfen.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt: Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer

Führer = Wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betreiben des Fahrzeugs / der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.

  • Haltendes Kraftfahrzeug
    • Verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt ‚Führer‘ (z.B. an roter Ampel)
    • Nicht verkehrsbedingter Halt: Fahrer bleibt nur solange ‚Führer‘ wie er im Fahrzeug ist und der Motor läuft (str.)

Mitfahrer = Wer sich als Insasse im Kraftfahrzeug befindet, während eine andere Person dieses „führt“.

Nicht, wenn der Beifahrer alleine im Fahrzeug verweilt und niemand das Fahrzeug „führt“.

 

Tathandlung

Verüben eines Angriffs auf Leib / Leben / Entschlussfreiheit

Der Täter muss einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verüben.

Angriff i.S.d. § 316a StGB = Jede feindselige Handlung gegen eines der genannten Rechtsgüter.

  • …auf Leib oder Leben: Unmittelbar auf Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer Körperverletzung oder Tötung besteht (Verletzungserfolg ist nicht erforderlich).
  • …auf Entschlussfreiheit: Einsatz nötigender Mittel, deren objektiven Nötigungscharakter das Opfer erkennen muss (Nötigungserfolg des § 240 StGB ist nicht unbedingt notwendig).

 

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Der Täter muss bei der Begehung des Angriffs die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen.

Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs = besondere Ausnutzung der Konzentration des Führers auf das Betreiben des Fahrzeugs oder der sich aus der räumlichen Enge ergebenden eingeschränkten Flucht- / Verteidigungsfähigkeit des Fahrers oder Mitfahrers

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz 

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Merkmale.

 

Absicht zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)

Spezifische Absicht (dolus directus 1. Grades) zur Begehung einer räuberischen Tat (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB inkl. der darin enthaltenen besonderen Absichten wie Zueignungsabsicht in §§ 249, 250; Besitzerhaltungsabsicht in § 252 bzw. Bereicherungsabsicht in § 255 StGB). Die räuberische Tat muss sich nicht objektiv vollziehen (überschießende Innentendenz)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung in minder schweren Fällen (§ 316a II StGB)

 

 

Ggf. Erfolgsqualifikation (§ 316a III StGB)

  • § 316a III StGB: Leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen Menschen 
    Erfolgsqualifikation, daher separat prüfen.

 

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