References
in § 81 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1.
- den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- 2.
- die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
|
Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
|
Qualifikation |
|
|
|
Strafzumessung (schwerer Fall) |
|
- |
|
Strafantrag |
|
|
Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 81 StGB
No notes available.