StGB
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in § 79 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1.
fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.
zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3.
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4.
fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.
drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.
zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Source: BMJ
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Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Kurzübersicht und ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 303, 306, 306a, 306b, 306c, 306d und 306f StGB.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)
  3. Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

 

 

Kurzübersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von oben nach unten.]

Grundtatbestand

§ 303

§ 306a I

§ 306a II

§ 306f I

§ 306f II

Qualifikation

§ 306 I (h.M.)

§ 306b II

§ 306b II

-

 

Erfolgsqualifikation

§ 306b I

§ 306c

§ 306b I

§ 306c

§ 305b I

§ 306c

-

 

(Eigenständiges) 
Fahrlässigkeitsdelikt

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d I

§ 306d II

§ 306f III

 § 306f III

 

 

Ausführliche Übersicht zu den Brandstiftungsdelikten (§§ 306 ff. StGB)

[Lies: Ab den weißen Spalten von links nach rechts.]

Grundtatbestand

Qualifikation

Erfolgsqualifikation

(Eigenständiges)

Fahrlässigkeitsdelikt

§ 303

Sach-
beschädigung

§ 306 I

Brandstiftung

an fremden Objekten

§ h.M.:
Qualifikation zu § 303 StGB

§ a.A.:
Eigenständiges Grunddelikt

 

§ 306b I

Besonders schwere Brandstiftung

bei schwerer Gesundheits-schädigung
/ Gesundheits-schädigung vieler Personen

§ 306c

Brandstiftung mit Todesfolge

bei mindestens leichtfertig verursachter Todesfolge

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a I

Schwere Brandstiftung

an gefährlichen Objekten

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

bei konkreter Todesgefahr /
Ermöglichungs- o. Verdeckungsabsicht / Erschweren des Löschens

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I

Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306a II

Schwere Brandstiftung

mit (konkreter) Gesundheits-gefährdung

§ 306b II
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306b I
Besonders schwere Brandstiftung

s.o.

§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge

s.o.

§ 306d I
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306d II
Fahrlässige Brandstiftung

bei fahrlässiger Handlung und fahrlässig verursachter Gefahr

§ 306f I
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

für bes. feuergefährdete Tatobjekte

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 nur fahrlässige Tathandlung

§ 306f II
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1 plus (konkreter) Gesundheits-gefährdung

-

-

§ 306f III
Herbeiführung einer (konkreten) Brandgefahr

wie in Abs. 1, 2 und auch hier vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr, aber nur fahrlässige Gesundheits-gefährdung

 

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