StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
- 2.
- jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
- 3.
- jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
- 4.
- jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- 5.
- den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
- 6.
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- 7.
- die Eröffnung des Hauptverfahrens,
- 8.
- jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
- 9.
- den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
- 10.
- die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
- 11.
- die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
- 12.
- jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Rechtfertigende (tatsächliche / mutmaßliche / hypothetische) Einwilligung
Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund der Einwilligung, der mutmaßlichen Einwilligung und der hypothetischen Einwilligung sowie zu deren Grenzen (siehe § 228 StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Disponibilität des Rechtsguts
- Einwilligungserklärung
- Tatsächliche Einwilligung
- Mutmaßliche Einwilligung
- Hypothetische Einwilligung (str.)
- Keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB)
- Subjektive Voraussetzungen
- Kenntnis der Einwilligung
- Handeln aufgrund der Einwilligung (str.)
Die Einwilligung wird grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund auf der Ebene der Rechtswidrigkeit geprüft.
Gewisse Delikte können allerdings nur gegen den Willen des Opfers verwirklicht werden - insb. solche, die sich gegen die Willensfreiheit richten (z.B. §§ 239, 240, 253 StGB). Bei diesen Delikten ist ein Verzicht des Opfers auf den Schutz seiner Rechtsgüter als (tatbestandsausschließendes) Einverständnis bereits auf der Ebene des Tatbestandes zu prüfen.
- Herleitung
Allg. Rechtsgrundsatz ‚volenti non fit iniuria‘ (lat.: Dem Wollenden geschieht kein Unrecht).
Objektive Voraussetzungen
Disponibilität des Rechtsguts
Einwilligender ist alleiniger Träger des Rechtsgutes und somit alleine verfügungsbefugt. (Nur bei Individual- nicht bei Allgemeinrechtsgütern möglich.) Bei Leben § 216 StGB beachten.
Einwilligungserklärung
Tatsächliche Einwilligung
-
Zeitpunkt
Eine tatsächliche Einwilligungserklärung muss vor der Tat abgegeben worden sein und im Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen.
- Form
Die Einwilligungserklärung muss ausdrücklich oder konkludent (str.) nach außen kundgetan worden sein (sonst ggf. mutmaßliche oder hypothetische Einwilligung, s.u.).
- Inhalt
Die Einwilligungserklärung muss ein Einverstandensein mit dem Eingriff in das Rechtsgut enthalten.
-
Wirksamkeit
Die einwilligende Person muss einwilligungsfähig sein und es dürfen keine Willensmängel vorliegen.-
Einwilligungsfähigkeit
Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.-
e.A.: Bestimmt sich stets nach der geistigen und sittlichen Reife, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.
-
a.A.: Bestimmt sich bei Vermögensdelikten nach der (zivilrechtlichen) Geschäftsfähigkeit.
-
-
Keine Willensmängel
Die Einwilligung muss informiert (Kenntnis der Umstände und Folgen; bei falscher ärztlicher Aufklärung ggf. hypothetische Einwilligung, s.u.), ernstlich (keine Scherz- oder Scheinerklärung) und freiwillig (aus autonomen Motiven; insb. nicht durch Zwang / Drohung / Gewalt) abgegeben worden sein.
-
Mutmaßliche Einwilligung
- Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn eine tatsächliche Einwilligung aufgrund faktischer Umstände nicht oder nicht rechtzeitig einholbar war (Subsidiarität).
- Der Eingriff muss im mutmaßlichen Interesse des Betroffenen erfolgen oder es dürfen zumindest keine gegenläufigen Interessen des Betroffenen erkennbar sein (rein subjektive ex-ante-Sicht aus Opferperspektive). Bei Selbstmordopfern kommt daher allenfalls Notstand (§ 34 StGB) in Betracht.
Hypothetische Einwilligung (str.)
Beispiel: Arzt A klärt Patienten P falsch auf, sodass die Einwilligung nicht hinreichend informiert abgegeben wurde. Der anschließende Heileingriff (Körperverletzung) verläuft ohne Komplikationen und zum umfassenden Wohle des P.
-
Anerkennung der hypothetischen Einwilligung
Stellt die hypothetische Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund im Strafrecht dar?
War eine tatsächliche Einwilligung zwar möglich, sind bei der Aufklärung jedoch Fehler unterlaufen, sodass diese aufgrund von Willensmängeln nicht wirksam ist, wird eine hypothetische Einwilligung diskutiert.
-
Rspr.: (+) Hypothetische Einwilligung rechtfertigt Eingriff
(pro) Systematik: Parallele zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten, str.), der die objektive Zurechnung entfallen lässt. -
a.A.: (–) Hypothetische Einwilligung nicht anerkannt
(pro) Selbstbestimmungsrecht des Patienten; Schwierigkeiten der Bestimmung eines hypothetischen Willens
- Voraussetzungen der hypothetischen Einwilligung
Bei Anerkennung der hypothetischen Anerkennung werden an diese i.d.R. die nachfolgenden Voraussetzungen gestellt:- Unwirksame tatsächliche Einwilligung aufgrund von Aufklärungsfehlern
- Patient hätte bei hypothetischer wahrheitsgemäßer Aufklärung eingewilligt (Rspr.: in dubio pro Arzt)
- Ausführung des Eingriffes lege artis (ohne Behandlungsfehler)
Keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB)
Bei Körperverletzungsdelikten Grenze des § 228 StGB ‚guten Sitten‘
Beispiele: Sittenwidrige verabredete Schlägereien oder illegale Autorennen
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Einwilligung
Der Täter muss in Kenntnis der tatsächlichen Einwilligung handeln.
Bei mutmaßlicher Einwilligung: Gewissenhafte Prüfung der für den hypothetischen Willen maßgeblichen Umstände.
Handeln aufgrund der Einwilligung (str.)