StGB
References
in § 78c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Source: BMJ
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Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht über die wichtigsten strafrechtlichen Prüfungspunkte i.R.d. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe) und der Schuld (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) mit Links zu ausführlichen Prüfungsschemata.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtswidrigkeit
  3. StGB
  4. Notwehr (§ 32 StGB)
  5. Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
  6. BGB
  7. Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)
  8. Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
  9. Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)
  10. Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)
  11. Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)  
  12. StPO
  13. (Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)
  14. Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO) 
  15. Ungeschrieben 
  16. Einwilligungen
  17. Rechtfertigende Einwilligung
  18. Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
  19. Hypothetische Einwilligung (str.)
  20. Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)
  21. Schuld
  22. Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
  23. Unwiderlegbar schuldunfähig
  24. Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)
  25. Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
  26. Bedingt schuldfähig
  27. Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)
  28. Actio libera in causa (a.l.i.c.)
  29. Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)
  30. Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)
  31. Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)
  32. Direkter Verbotsirrtum
  33. Subsumptionsirrtum 
  34. Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)
  35. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)
  36. Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)
  37. Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
  38. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)
  39. Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird grds. durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Sie entfällt bei Vorliegen einer der nachfolgenden Rechtfertigungsgründe:

Eine Rechtfertigung erfordert nach h.M. sowohl das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen als auch Kenntnis über die rechtfertigende Lage (Lehre der subjektiven Rechtfertigungselemente). Je nach Rechtfertigungsgrund sind das Erfordernis sowie die etwaigen Anforderungen eines subjektiven Rechtsfertigungselements mehr oder weniger stark umstritten. 

 

StGB

Notwehr (§ 32 StGB)

Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere (dann: Nothilfe) abzuwenden.  

→ Schema Notwehr (§ 32 StGB).

 

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Täter begeht eine tatbestandsmäßige Straftat, nimmt dabei jedoch eine Handlung vor, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für wesentlich überwiegende Interessen abzuwenden.    

→ Schema Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).

 

 

BGB

Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)

Erlaubt die Beeinträchtigung einer Sache, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist.  

→ Schema Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB).

 

Aggressivnotstand (§ 904 BGB)

Erlaubt die Einwirkung auf eine Sache, um hierdurch einen unverhältnismäßig größeren Schaden abzuwenden.  

→ Schema Aggressiv- / Angriffsnotstand (§ 904 BGB).

 

Besitzwehr und -kehr (§ 859 BGB)

  • Besitzwehr (§ 859 I BGB)
    Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen Person.

  • Besitzkehr (§ 859 II BGB)
    Erlaubt die erforderliche Gewaltanwendung im Falle einer Wegnahme des Besitzes durch verbotene Eigenmacht einer anderen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person zur Wiederabnahme der Sache.  

 

Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB; str.)

Erlaubt ist die erforderliche Selbsthilfehandlung zur Verwirklichung eines zivilrechtlichen Anspruchs bei Versagens des staatlichen Rechtsschutzes und der Gefährdung der Anspruchsverwirklichung.

 

Berechtigte GoA (§§ 677 ff. BGB; str.)  

Erlaubt ist die Vornahme eines fremden Geschäfts mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse und mit dem Willen des Geschäftsherrn (berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag).

Nach e.A. stellt die zivilrechtliche, berechtigte GoA auch einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund dar.

 

StPO

(Jedermann-)Festnahmerecht (§ 127 StPO)

Erlaubt jedermann die vorläufige Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder eines Fluchtverdächtigen.    

→ Schema Festnahmerecht (§ 127 I StPO).

 

Recht zur Vornahme körperlicher Eingriffe (§ 81a StPO) 

Erlaubt bei grundsätzlicher vorheriger richterlicher Anordnung körperliche Eingriffe durch einen Arzt, insb. die Entnahme einer Blutprobe, etwa zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration.

 

 

Ungeschrieben 

Einwilligungen

→ Ausführlich zu allen Formen das Schema Rechtfertigende (tatsächliche / mutmaßliche / hypothetische) Einwilligung.

Rechtfertigende Einwilligung

Eine tatsächliche Einwilligungserklärung wurde vor der Tat von einer einwilligungsfähigen Person ausdrücklich oder konkludent nach außen kundgetan und besteht im Zeitpunkt der Tat noch fort.

Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung

Eine tatsächliche Einwilligung war aufgrund faktischer Umstände nicht oder nicht rechtzeitig einholbar (Subsidiarität) und der Eingriff erfolgt im mutmaßlichen Interesse des Betroffenen oder es sind zumindest keine gegenläufigen Interessen des Betroffenen erkennbar (rein subjektive ex-ante-Sicht aus Opferperspektive).

Hypothetische Einwilligung (str.)

Die tatsächliche Einwilligung ist aufgrund von Aufklärungsfehlern unwirksam, aber der Patient hätte bei hypothetischer wahrheitsgemäßer Aufklärung eingewilligt (Rspr.: in dubio pro Arzt) und die Ausführung des Eingriffes erfolgt lege artis (ohne Behandlungsfehler).
Die rechtliche Behandlung ist umstritten (Rspr.: Rechtfertigungsgrund).

 

Bei Unterlassungsdelikten: Pflichtenkollision (str.)

Nach h.M. ungeschriebener Rechtfertigungsgrund für Unterlassungsdelikte. Objektive Voraussetzung ist die Kollision mehrerer gleichrangiger Handlungspflichten, von denen der Täter nur einer nachkommen kann. Subjektive Voraussetzung ist Kenntnis der rechtfertigenden Situation.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch die Schuldfähigkeit wird grundsätzlich angenommen. Sie entfällt bei Schuldunfähigkeit, entschuldigenden Irrtümern und Entschuldigungsgründen.

 

Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

Schuldunfähige bleiben zwar straflos, können jedoch zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden (§§ 63, 64 StGB, § 7 JGG).

Unwiderlegbar schuldunfähig

Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB)

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

 

Personen mit seelischer Störung (§ 20 StGB)
  • Krankhafte seelische Störung
    z.B. Demenz; Psychosen; Vollrausch (Intoxikationspsychose) ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 3,0 ‰ (lediglich Indiz) 

  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
    z.B. Ermüdung; Erschöpfung; Schlaftrunkenheit; Hypnose

  • Intelligenzminderung
    Relevant ist neben dem Intelligenzquotienten IQ (e.A. ab unter 69) auch das Spektrum der gegebenen Fähigkeiten sowie die Art des Delikts.

  • Schwere andere seelische Störung
    z.B. diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen (wie etwa Borderline, schizotype oder paranoide Persönlichkeitsstörung); Neurosen; substanzgebundene Abhängigkeitsstörungen; Depressionen (str.)
    Beachte: Alle Störungen müssen im Einzelfall ‚schwer' sein.

 

Bedingt schuldfähig

Die Schuldfähigkeit Jugendlicher (ab 14, aber unter 18 Jahren) richtet sich gem. § 3 JGG danach, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Schuldfähigkeit muss hier positiv festgestellt werden.

 

Vermindert schulfähig (§ 21 StGB)

Gem. § 21 StGB verminderte Fähigkeit, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Wichtigster Anwendungsfall ist der Alkoholrausch ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 2,0 ‰ (lediglich Indiz).
Die Schuld bleibt hier gegeben, aber es ist eine fakultative (‚kann') Strafmilderung möglich.

 

Actio libera in causa (a.l.i.c.)

Hauptfall: Täter betrinkt sich zunächst vorsätzlich (actio praecedens), um später im grds. schuldunfähigen Zustand des Vollrausches (s.o. § 20 StGB) eine rechtswidrige Tat (actio subsequens) zu begehen.

Die rechtliche Behandlung ist umstritten, aber e.A. nimmt eine Vorverlagerung des Tatvorwurfs von der schuldlosen actio subsequens zur noch schuldhaft begangenen actio praecedens vor.

 

 

Unvermeidbare Irrtümer (§ 17 StGB, e.A.: E.T.I.)

Verbotsirrtümer (§ 17 StGB)

Die Schuld entfällt gem. § 17 StGB lediglich, wenn der jeweilige Irrtum unvermeidbar war, anderenfalls kommt lediglich eine Strafmilderung in Betracht:

Indirekter Verbotsirrtum (auch: Erlaubnisirrtum genannt)

Irrtum über die rechtliche Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes

Direkter Verbotsirrtum

Irrtum über die rechtliche Existenz einer Verbotsnorm

Subsumptionsirrtum 

Irrtum über die rechtliche Reichweite einer Verbotsnorm

 

Erlaubnistatbestandsirrtum (str.)

Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrundes
Die rechtliche Behandlung ist insg. stark umstritten, gem. strenger Schuldtheorie entfällt bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld § 17 StGB.

 

 

Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB)

Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Täter überschreitet die Grenzen der Notwehr (§ 32 StGB) wegen asthenischer Affekte (hochgradige Furcht, Verwirrung oder Schrecken).

→ Schema Entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB).

 

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Täter kann nur durch eine Straftat eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder Nahestehenden abwenden.

→ Schema Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB).

 

Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (str.)

Täter rettet durch eine Straftat, was noch zu retten ist oder verursacht dadurch wenigstens das geringere Übel.

→ Schema Übergesetzlicher entschuldigender Notstand.

 

Bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben, str.)

Insb. bei den Unterlassungsdelikten (teilw. auch bei den Fahrlässigkeitsdelikten) kommt nach h.M. der ungeschriebene Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Frage. Hierfür ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen den eigenen billigenswerten Interessen, die durch Erfüllung der Handlungspflicht gefährdet sind und den zu befürchtenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite.

 

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