StGB
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in § 78c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Source: BMJ
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Unterschlagung (§ 246 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte

Prüfungsschema zur Unterschlagung (§ 246 StGB): Täter eignet sich im Grundtatbestand eine fremde bewegliche Sache zu. Ist ihm die Sache anvertraut gewesen, erfüllt er dabei die Qualifikation des Abs. 2.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Fremde bewegliche Sache
  6. Ggf. Qualifikation: Anvertraut (Abs. 2)
  7. Tathandlung: Zueignung
  8. Rechtswidrigkeit der Zueignung
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

 

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Eigentum

 

  • Abs. 1 ist Grunddelikt

  • Abs. 2 ist Qualifikation

§ 246 I StGB ist Auffangtatbestand für alle Arten rechtswidriger Zueignung fremder beweglicher Sachen. Er wird von den mit schwererer Strafe bedrohten speziellen Vermögensdelikten (insb. §§ 242, 249, 263 StGB) verdrängt (formelle Subsidiarität; siehe Wortlaut „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“).

§ 246 I StGB ist in der Klausur daher innerhalb der Vermögensdelikte zuletzt zu prüfen - bei Subsidiarität, aufgrund erfüllter spezieller Vermögensdelikte, nur kursorisch.

Siehe allgemein zum Unterschied der Vermögensdelikte die Übersicht hierzu.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Fremde bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB; auch Tiere sind geschützt, vgl. § 90a S. 3 BGB)

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)

Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden.

 

Ggf. Qualifikation: Anvertraut (Abs. 2)

§ 246 II StGB enthält eine Qualifikation für die veruntreuende Unterschlagung bei anvertrauten Sachen.

Kommt eine Qualifikation in Frage, so empfiehlt sich, aufgrund der bis auf dieses Merkmal identischen Anforderungen von Grunddelikt und Qualifikation, eine gemeinsame Prüfung beider - wie hier dargestellt.

 

Anvertraut = Alle Sachen, deren Gewahrsam der Täter (vom Eigentümer oder einem Dritten) mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben

 

Sind auch zu sittenwidrigen Zwecken überlassene Sachen ‚anvertraut‘ i.S.d. Qualifikation?

  • Rspr.: (+) Ja, grds. auch hier Anvertrautsein anzunehmen
    Nur nicht, wenn dies Interessen des (ursprünglichen) Eigentümers zuwiderläuft. Oft wird die Strafschärfung jedoch im Interesse des Eigentümers liegen.
    z.B. Überlassung von Diebesgut durch Dieb an Hehler
    (pro) Systematik: Sonst würde ein rechtsleerer Raum in Ganovenkreisen entstehen

  • a.A.: (–) Nein, kein Anvertrautsein
    (pro) Telos: Opfer nicht schutzwürdig

 

Tathandlung: Zueignung

Der Täter muss die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen.

Im Unterschied zum Diebstahl (§ 242 StGB) muss bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) die Zueignung objektiv vollendet und nicht nur subjektiv beabsichtigt sein. Es handelt sich um kein Delikt mit ‚überschießender Innentendenz‘. (Arg.: Kein „in der Absicht … zuzueignen“ im Wortlaut).

 

Zueignung = dauerhafte Enteignung und mindestens vorübergehende Aneignung der Sachsubstanz oder des Sachwertes mittels objektiv erkennbarer Zueignungshandlung

 

In welcher Form muss sich die objektiv erkennbare Zueignungshandlung manifestieren?

  • Rspr.: Weite Manifestationstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind jegliche Handlungen, in denen sich, unter Einbeziehung aller Umstände (inkl. der subjektiven Pläne des Täters), der Zueignungswille nach außen manifestiert.
    z.B. Einstecken einer fremden, gefundenen Sache mit Zueignungsvorsatz; Einsortieren eines Buches in das Regal, in das der Täter (ohne dass dies nach außen ersichtlich ist) seine unterschlagenen Bücher einsortiert
    (con) Systematik: subjektive Betrachtung im Unterschied zu § 242 StGB vom Gesetzgeber nicht gewollt; kaum Unterscheidung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung möglich.
    (pro) Systematik: Strafbarkeitslücken der engen Manifestationstheorie     

 

  • h.M.: Enge Manifestationstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, in denen sich, unter Einbeziehung der für einen objektiven Betrachter erkennbaren Umstände (i.d.R. nicht die subjektiven Pläne des Täters), der Zueignungswille nach außen manifestiert.
    z.B.: Einsortieren eines Buches in das mit „eigene Bücher“ beschriftete Regal
    (pro) Wortlaut/Systematik: Objektivierter Wortlaut des § 246 StGB (im Unterschied zu § 242 StGB)

 

  • a.A.: Enteignungstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, die zum objektiver Erfolg einer Enteignung (Sachverlust für den Eigentümer) führen.
    (con) Greift nur ein Element des Zueignungsbegriffs heraus.

 

  • a.A.: Aneignungstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, die zum objektiver Erfolg eine Aneignung führen.

    (con) Greift nur ein Element des Zueignungsbegriffs heraus.

 

Erfüllt eine mehrfache Zueignung den Tatbestand mehrfach?

  • Rspr. Tatbestandslösung: (-) Nein, nur die erstmalige Zueignung erfüllt den Tatbestand
    (pro) Systematik: Zueignung erfordert Enteignung + Aneignung. Enteignung des ursprünglichen Eigentümers findet aber nur bei erstmaliger Zueignung statt; Anschlussdelikte sind abschließend für weitere Zueignungen

  • h.L. Konkurrenzlösung: (+) Ja, jede einzelne (weitere) Zueignung erfüllt den Tatbestand
    (pro) Systematik: Teilnahme an zweiter Zueignung lässt sich bestrafen (z.B. bei Erstzueignung in schuldlosem Zustand)
    (con) Systematik: Verjährung wird immer neu verschoben

 

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Rechtswidrig i.S.d. § 246 StGB = Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt

 

Subjektiver Tatbestand

Gem. Wortlaut keine ‚Absicht‘ (wie bei § 242 StGB) erforderlich. Daher nach allg. Maßstab des § 15 StGB bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. Zueignung und Rechtswidrigkeit ausreichend.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

Trotz der verengten Überschrift des § 247 StGB „Haus- und Familiendiebstahl“ gelten sowohl § 247 StGB als auch § 248a StGB ihrem Wortlaut nach direkt nicht nur für den Diebstahl, sondern auch für die Unterschlagung.

  • Haus- und Familienunterschlagung
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienunterschlagung) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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