StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
- 2.
- solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
- 1.
- die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
- 2.
- eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
- 1.
- bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
- 2.
- bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
- 3.
- bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
- 4.
- bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b I StGB i.V.m. Grundtatbestand)
Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b I StGB): Bestraft wird, wer durch die Brandstiftung die schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder die einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 I, § 306a I oder II StGB)
- Eintritt der schweren Folge
- Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Alt. 1)
- Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Abs. 1 Alt. 2)
- Kausalität und objektive Zurechnung
- Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
- Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
- Allg. Schuldelemente
- Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)
- Deliktart
Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
- § 306b I StGB stellt eine Erfolgsqualifikation zu § 306 I, § 306a I und II StGB dar. Letztere sollten zunächst gesondert geprüft werden. Bei der Prüfung der Erfolgsqualifikation kann dann darauf verwiesen werden.
- § 306b II StGB (siehe das Schema dort) stellt eine Qualifikation des § 306a StGB dar.
Siehe auch die Übersicht: Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB)
Tatbestand
Verwirklichung des Grunddelikts (§ 306 I, § 306a I oder II StGB)
Objektiv und subjektiv tatbestandsmäßiger § 306 I, § 306a I oder II StGB (Verweis auf vorherige Prüfung; siehe die Schemata dort).
Eintritt der schweren Folge
Schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 1 Alt. 1)
Schwere Gesundheitsschädigung = Entweder Folge i.S.v. § 226 I Nr. 1, 2 oder 3 StGB oder das Opfer verfällt in ernste langwierige Krankheit oder erleidet eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft
(→ Begriff wird identisch definiert in § 221; § 239 III Nr. 2; § 250 I Nr. 1 c) StGB)
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (Abs. 1 Alt. 2)
Gesundheitsschädigung = Hervorrufen / Steigern eines pathologischen Zustandes (entspricht § 223 I Alt. 2 StGB)
Große Zahl von Menschen = Mehr als 10 (str.); Rspr.: Auf jeden Fall bei 14 Personen.
Kausalität und objektive Zurechnung
Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
Die Gesundheitsschädigung muss gerade die (typische) Folge der Brandstiftung sein.
Beispiele: Verbrennungen, Rauchvergiftung; Glassplitter in der Haut nach Explosion eines Brandsatzes; Beinbruch nach rettendem Fenstersprung; Verletzung durch herabstürzende Bauteile
Besteht ein tatspezifischer Gefahrzusammenhang bei sog. ‚Retterschäden‘?
Problem: Rettungswillige begeben sich freiwillig und sehenden Auges in den Gefahrenbereich (zurück).
→ Siehe das Schema Schwere Brandstiftung (§ 306a II StGB)
Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Allg. Schuldelemente
Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung bei tätiger Reue (§ 306e StGB)
- Täter löscht Brand (auch mit Hilfe Dritter) freiwillig selbst oder bemüht sich freiwillig und ernsthaft darum…
- vor Eintritt eines erheblichen Schadens, d.h....
- bei Sachwerten: Mindestens 2.500€ zur Schadensbereinigung (str.)
- bei Personenschäden: Körperverletzung mit erheblicher Verletzungsgefahr.