StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
- 2.
- solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
- 1.
- die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
- 2.
- eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
- 1.
- bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
- 2.
- bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
- 3.
- bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
- 4.
- bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)
Prüfungsschema zur Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB): Täter erfährt vom Vorhaben oder von der Ausführung schwerer Straftaten und bringt diese nicht zur Anzeige.
Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Anzeigepflichtiger
- Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat
- Erfahren
- Unterlassen der Anzeige
- Zumutbarkeit der Anzeige
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Schuld
- Strafzumessung
- Tätige Reue
- Kein Versuch der Katalogtat
- Rechtsgut
Rechtsgüter der jeweiligen durch Abs. 1 in Bezug genommenen Normen (nicht: die staatliche Rechtspflege) - Deliktart
Echtes Unterlassungsdelikt
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Anzeigepflichtiger
-
Anzeigepflichtig ist grds. jeder.
-
Nach h.M. nicht Beteiligte selbst (str.; siehe Problembox).
Sind selbst an der Tat Beteiligte anzeigepflichtig?
-
e.A.: (+) Anzeigepflicht
(pro) Wortlaut: Keine explizite Eingrenzung der möglichen Täter -
h.M.: (-) Anzeigepflicht
(pro) Systematik: Nemo tenetur-Grundsatz / Selbstbegünstigungsprinzip; Wortlaut: Beteiligte „erfahren“ nicht von der Tat
Vorhaben oder Ausführung einer Katalogstraftat
Objektiv erforderlich ist das Vorhaben oder die Ausführung einer Katalogtat nach Abs. 1. Dazu zählen u.a. die Vorbereitung eines Angriffskrieges (Nr. 1), Mord und Totschlag (Nr. 5) sowie Raub und räuberische Erpressung (Nr. 7).
Vorhaben = der ernstliche Plan, eine in ihren wesentlichen Umrissen festgelegte Tat zu begehen
Ausführung = Umsetzung der tatbestandlichen Handlung vom Versuchsstadium bis zur Beendigung
Erfahren
Der Anzeigepflichtige muss ausweislich des Wortlautes „glaubhaft“ von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Tat erfahren. Dies muss „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann“ geschehen.
Unterlassen der Anzeige
Der Anzeigepflichtige muss es unterlassen, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen.
Zumutbarkeit der Anzeige
Die Zumutbarkeit der Anzeige entfällt insb. in den Fällen des § 35 StGB (Notstand) und § 139 StGB (z.B. Geistliche als Seelsorger; unter gewissen Umständen auch: Angehörige, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten ...).
Subjektiver Tatbestand
- Erforderlich ist grds. mind. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
- Bzgl. des Unterlassens der Anzeige reicht nach § 138 III StGB auch Leichtfertigkeit (dann jedoch Maximalstrafe von nur einem Jahr; Strafzumessung).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.
Spezielle Rechtfertigungsgründe (§ 139 II, III 2, 3 StGB)
Prüfung der speziellen Rechtfertigungsgründe in § 139 II, III 2 und 3 StGB
etwa für Seelsorger, Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychotherapeuten und dergl.
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Siehe für eine Übersicht der möglichen allg. Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung
Tätige Reue
Zeigt der Täter sog. tätige Reue – bemüht er sich also, die Tat oder den Erfolg abzuhalten – so ist er unter den Voraussetzungen des § 139 III 1 oder IV StGB straffrei.
Kein Versuch der Katalogtat
Das Gericht kann ferner nach § 139 I StGB von Strafe absehen, wenn die Katalogtat nicht versucht worden ist.