StGB
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in § 78 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Source: BMJ
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Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Übersicht über die Beleidigungsdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB).

  • Bei Werturteilen und bei Äußerungen gegenüber dem Beleidigten kommt stets § 185 StGB in Betracht.
  • Bei Tatsachenäußerungen kommen § 186 StGB (nicht erweislich wahr) und § 187 StGB (erweislich unwahr) in Frage.
  • Wahre Tatsachenbehauptungen sind nur ausnahmsweise strafbar (§ 192 StGB).

 

 

Adressat

Gegenüber Beleidigtem
Schutz der ‚inneren Ehre‘

Gegenüber Drittem „in Beziehung auf“
Schutz der ‚äußeren Ehre‘

Inhalt

Werturteil

§ 185 StGB - Beleidigung

§ 185 StGB - Beleidigung

Tatsachen
mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt

§ 185 StGB -Beleidigung

§ 186 StGB - Üble Nachrede
ggf. i.V.m. § 188 II StGB

Tatsachen
die unwahr sind

§ 185 StGB - Beleidigung

 

§ 187 StGB - Verleumdung
ggf. i.V.m. § 188 I StGB

Tatsachen
die wahr sind

Grds. straffrei

außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
§ 193 Hs. 2 StGB
(sog. Formalbeleidigung)

Grds. straffrei

außer in den Fällen des § 185 i.V.m. § 192 Hs. 2 oder
§ 193 Hs. 2 StGB
(sog. Formalbeleidigung)

 

 

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