StGB Strafgesetzbuch
Strafrecht AT
- 1.
- aus diesem Gesetz:
- a)
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
- b)
- Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
- c)
- Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
- d)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
- e)
- gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
- f)
- Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
- 2.
- aus der Abgabenordnung:
- a)
- Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
- b)
- gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
- c)
- Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
- 3.
- aus dem Asylgesetz:
- a)
- Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
- b)
- gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- 4.
- aus dem Aufenthaltsgesetz:
- a)
- Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
- b)
- Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 5.
- aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
- 6.
- aus dem Betäubungsmittelgesetz:
- a)
- Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b)
- Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
- 6a.
- aus dem Konsumcannabisgesetz:
- a)
- Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b)
- Straftaten nach § 34 Absatz 4,
- 6b.
- aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
- a)
- Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b)
- Straftaten nach § 25 Absatz 5,
- 7.
- aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- a)
- Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
- b)
- Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
- 8.
- aus dem Waffengesetz:
- a)
- Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
- b)
- Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.
Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 227 StGB)
Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 227 StGB): Täter verursacht die Körperverletzung vorsätzlich, den Tod der anderen Person jedoch nur fahrlässig (§ 18 StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt des § 223 I StGB
- Eintritt einer schweren Folge
- Kausalität und objektive Zurechnung
- Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223 StGB) und schwerer Folge (§ 227 StGB)
- Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
- Allg. Schuldelemente
- Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 2)
- Deliktart
Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB)
Tatbestand
Verweis auf das bereits geprüfte Grunddelikt des § 223 I StGB
Siehe das Schema zur Körperverletzung (§ 223 StGB).
Eintritt einer schweren Folge
Es muss der Tod der verletzten Person eingetreten sein.
Kausalität und objektive Zurechnung
Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein und der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat.
Tatspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223 StGB) und schwerer Folge (§ 227 StGB)
Der Täter muss den Tod „durch“ die Körperverletzung herbeiführen.
Eine Auffassung will auch bei Erfolgsqualifikationen den Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge über die Kriterien der „objektiven Zurechnung“ lösen.
Die h.L und die Rspr. bedienen sich hingegen des Kriteriums des „tatspezifischen Gefahrzusammenhangs“ und prüfen Fragen der objektiven Zurechnung dort. Wie dieser Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge („durch“) auszusehen hat, lässt sich für Erfolgsqualifikationen nicht abstrakt beantworten, sondern muss jeweils tatbestandsbezogen ermittelt werden (daher: „tatspezifischer Gefahrzusammenhang“; teilw. auch: „Unmittelbarkeitszusammenhang“).
Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang = Gerade die dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr muss sich in der schweren Folge realisieren
Ist für die Ermittlung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs an die Gefahr der KV-Handlung oder des KV-Erfolgs anzuknpüfen?
-
e.A. (Rspr) Handlungslösung
Zusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung (auch ohne Körperverletzungserfolg) und fahrlässiger Tötung ausreichend.
Beispiel: Opfer weicht Schlag aus und stürzt von Brüstung
(pro) Wortlaut: „Körperverletzung“ umfasst begrifflich sowohl die Handlung als auch den Erfolg
(pro) Systematik: Klammerzusatz „(§§ 223 bis 226a)“ verweist auch auf die dortigen Abs. 2, in denen jeweils der Versuch geregelt ist – der gerade keinen Erfolg voraussetzt; auch der erfolgsqualifizierte Versuch muss strafbar sein können („Hetzjagd von Guben“-Fall).
(pro) Telos: Handlung kann genauso gefährlich sein wie die Verletzung selbst; Erfolgseintritt hängt oft ohnehin nur vom Zufall ab. -
a.A. (Lit.) Erfolgslösung / Letalitätstheorie
Zusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und fahrlässiger Tötung erforderlich.
Beispiel: Opfer erleidet schweren Schlag auf den Kopf und stirbt an einer Hirnblutung
(pro) Wortlaut: „Körperverletzung“ erfordert juristisch im Tatbestand auch einen Handlungserfolg
(pro) Wortlaut: „Tod der verletzten Person“ setzt Körperverletzungserfolg voraus
(pro) Systematik: Hohes Strafmaß erfordert eine restriktive Auslegung
Erfolgt eine Unterbrechung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs durch Dazwischentreten Dritter?
- Ärztliche Behandlungsfehler
- Fahrlässige Behandlungsfehler im Rahmen des nach allg. Lebenserfahrung Erwartbaren unterbrechen den Zusammenhang nicht.
- Ab grober Fahrlässigkeit wird der Zusammenhang durchbrochen.
- Missglückte Rettungsversuche
Missglückte Rettungsversuche im Rahmen des nach allg. Lebenserfahrung Erwartbaren unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Unterbrechung des tatspezifischen Gefahrzusammenhangs durch Dazwischentreten des Opfers?
-
e.A. Kriterium der Tatnähe:
Tatnahe Opferreaktionen (= naheliegende und deliktstypische Reaktion) unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Beispiel: Flucht auf viel befahrene Straße vor Täter
→ Tatferne Opferreaktionen unterbrechen den Zusammenhang
Beispiel: Deutlich spätere Selbsttötung aufgrund einer aus den Körperverletzungsfolgen resultierenden Depression -
e.A. Kriterium der Eigenverantwortlichkeit:
Eigenverantwortliche Opferreaktionen nach autonomem Willensbildungsprozess unterbrechen den Zusammenhang.
→ Nicht eigenverantwortliche Opferreaktionen unterbrechen den Zusammenhang nicht
Beispiele: Handlungen während verletzungsbedingter Benommenheit, infolge von Panik oder aus Reflex
Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.
Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Der konkrete Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für einen Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden objektiv voraussehbar gewesen sein. Vorhandenes Sonderwissen muss der Täter gegen sich gelten lassen (str.; a.A.: dann nicht mehr objektiv).
Nicht vorhersehbar sind regelmäßig völlig atypische Verläufe, die außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 18 StGB)
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Auch die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung wird durch die Verwirklichung der vorsätzlichen Körperverletzung indiziert.
Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
Der Erfolg sowie die wesentlichen Züge des Kausalverlaufs müssen für den Täter unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse subjektiv voraussehbar gewesen sein.
Allg. Schuldelemente
Siehe für die allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafzumessung bei minder schweren Fällen (Abs. 2)
Erforderlich ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Strafzumessungstatsachen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes des § 213 Alt. 1 StGB (Provokation) ist zwingend von einem minder schweren Fall auszugehen.