StGB
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in § 76a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind
1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
6a.
aus dem Konsumcannabisgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach § 34 Absatz 4,
6b.
aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach § 25 Absatz 5,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.
Source: BMJ
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Beihilfe (§ 27 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Beihilfe (§ 27 StGB), bei der ein Teilnehmer einer fremden rechtswidrigen Haupttat bestraft, wenn er zu dieser Hilfe geleistet hat.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
  5. Hilfeleisten (§ 27 StGB)
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
  8. Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld (beachte § 29 StGB)
  11. Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)

 

 

Unterschied:

  • Beihilfe
    Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.
  • Anstiftung
    Bestimmen =
    Hervorrufen des Tatentschlusses. Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).

Auch Kettenbeihilfen (Beihilfe zur Beihilfe, Beihilfe zur Anstiftung) sind möglich. Geprüft wird stets eine Beihilfe und als ‚schwächstes Glied in der Kette‘ richten sich auch die Rechtsfolgen stets nach der Beihilfe (also Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB). 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

  • Beihilfe ist akzessorisch zur Haupttat. Daher ist stets erst eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte, s. § 29 StGB; ‚limitierte Akzessorietät‘) Haupttat festzustellen.
  • Zumindest strafbarer Versuch der Haupttat (dann: Beihilfe zum Versuch)
  • Versuchte Beihilfe (anders als versuchte Anstiftung) nicht strafbar (nicht in § 30 I StGB genannt)

 

Hilfeleisten (§ 27 StGB)

Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt

In welcher Form muss der Gehilfe Hilfeleisten?

  • Rspr. Förderungstheorie
    Hilfeleistung hat die Handlung des Haupttäters irgendwie gefördert. Aber Beitrag muss über bloße Anwesenheit, Kenntnisnahme oder Billigung der Tat hinausgehen.
    (con) Erfasst eine enorme Vielzahl von Beiträgen
    (pro) Bei geringem Tatbeitrag Möglichkeit der Strafmilderung (§ 27 II 2 StGB)

  • h.L. Kausalitätstheorie
    Hilfeleistung ist conditio sine qua non für den Erfolgseintritt

    (con) Wenig Unterschied zu Haupttat; es lässt sich meist eine kausale psychische Beihilfe konstruieren

  • a.A. Risikoerhöhungstheorie
    Hilfeleistung hat das Risiko einer Rechtsgutsverletzung erhöht
    (con) Wenig Unterschied zu Gefährdungsdelikten

 

Zu welchem Zeitpunkt ist eine Beihilfehandlung strafbar (insb. sukzessive Beihilfe möglich)?

Noch kein Versuchs-beginn einer Haupttat

Nur versuchte Haupttat

Vollendete Haupttat

Vollendung bis Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe)

Nach beiden Ansichten:
(–) es gibt keine versuchte Beihilfe
(pro) Umkehr-schluss aus § 30 I 1 StGB

  • h.L.:
    (+) bei kausalem Beitrag

 

  • Rspr.: 
    (+) bereits bei Förderung
  • h.L.:
    (+) bei kausalem Beitrag

 

  • Rspr.:
    (+)
    beteits bei Förderung
  • h.L.:
    (-) da kein kausaler Beitrag mehr möglich
    (pro) Wortlaut: „
    vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 27 StGB mit Vollendung abgeschlossen; Zeitpunkt der „Beendigung“ unbestimmt (Art. 103 II GG); Anschlussdelikte hierfür ausreichend und abschließend

 

  • Rspr.: 
    (+) bei Förderung (z.B. durch spontanes Mitnehmen des flüchtigen Täters im Auto)
    (pro) Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Beihilfe zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei

 

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist „Doppelter Gehilfenvorsatz“.

Vorsatz bzgl. Hilfeleisten

Vorsatz bzgl. Haupttat (Tatbestand + Rechtswidrigkeit)

  • An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.
  • Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Bereitstellung einer Schreckschusspistole) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst  keine Haftung für den Exzess des Täters.

 

Welche Auswirkung hat ein error in persona vel objecto des Haupttäters auf den Gehilfen? 

Wenn Haupttäter einem unbeachtlichen error in persona vel objecto unterliegt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Gehilfen.

Beispiel: Gehilfe G liefert dem Haupttäter T eine Waffe, um den A zu töten. Im Dunkeln tötet T den B, den er für A hält.

  • e.A. Unbeachtlichkeitstheorie
    Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt auch zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen.
    (pro) Akzessorietätsgedanke; keine Besserstellung durch Beihilfe.
    (con) Tötet der Täter nach Bemerken seines Fehlers auch noch das eigentliche Opfer, wäre der Gehilfe strafbar wegen zweifacher Beihilfe zum Totschlag („Blutbad-Argument“), obwohl er von vornherein nur den Tod eines Opfers wollte.

  • a.A. Wesentlichkeitstheorie
    Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt nur dann zur Unbeachtlichkeit beim Gehilfen, wenn die Abweichung unwesentlich war. 
    (pro) Parallele zur Behandlung des Exzesses eines angestifteten Täters.
    (con) ‚Wesentlichkeit‘ zu unbestimmter Rechtsbegriff (Art. 103 II GG).

 

ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.

Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.

Sofern, wie bei den subjektiven Mordmerkmalen (§ 211 II, 1. und 3. Gruppe), umstritten ist, ob es sich um strafschärftende (h.L.) oder strafbegründende (Rspr.) Merkmale handelt, ist an dieser Stelle eine Streitentscheidung erforderlich.

Rechtswidrigkeit

 

Schuld (beachte § 29 StGB)

 

Ggf. Strafmilderung (§§ 27 II, 28 I StGB)

 

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